Den Vergleich zwischen Polizeibeamten und Bullen lehne ich ab,
und zwar aus tierrechtlichen Gründen.
Wer eine menschliche Frau als Kuh oder Ziege tituliert,
schmeichelt der Frau wahrheitswidrig und erniedrigt die Tierlein.
Verbalinjurien im ländlichen Raum sind meist anders
orientiert. Ein Bauer bezeichnete eine Kuh, die ihn ärgerte,
als Polack. Für Menschen bevorzugen die Landleutchen
Ausdrücke wie Wixer, Kanake und -als Gipfel des
Hasses- Fremder.
Kriminaloberkommissar Peter Seim
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10.04.2007 Dr.Brosa schreibt an den Kriminaldirektor
Stelzenbach, Leiter der Polizeidirektion Marburg, wegen einer Vorladung und erwähnt
dabei dessen Untergebenen Seim, einen Beamten im Staatsschutz-Kommissariat K10St.
Dabei kommt der Satz
Ich [habe] miterlebt, wie er zwei spektakuläre rechtsextremististische
Propaganda-Delikte bagatellisierte und Gewalt gegen Personen ausübte,
von denen keine Gewalt ausging.
vor.
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05.06.2007 Kriminalhauptkommissar Jakobi, Vorgesetzter
des KOK Seim beim Marburger Staatsschutz K10St, zeigt Brosa deswegen an. Jakobi
verdächtigt Brosa der falschen Verdächtigung § 164 StGB und der üblen Nachrede
§ 186 StGB. Er schreibt
Aus den genannten und offensichtlich wahrheitswidrigen Tatsachenbehauptungen
des DR.BROSA ...
Jakobi, der übrigens auch in der Polizistensohn-Affäre ermittelt
hat, hat sich damit selbst als Lügner entlarvt, siehe A und B unten.
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06.06.2007 KOK Seim stellt Strafantrag gegen Brosa
und begeht damit selbst falsche Verdächtigung und Verleumdung, siehe A und B
unten.
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15.06.2007 KHK Jakobi bittet den Polizeipräsidenten
Schweizer Strafantrag gegen Brosa zu stellen. Wegen § 194 (3) StGB dürfen
bei Amtsträgern auch deren Vorgesetzte Strafantrag stellen. Es beeindruckt
Staatsanwaltschaften und Gerichte stärker, wenn ein möglichst hoher
Vorgesetzter Strafantrag stellt.
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21.06.2007 PP Schweizer stellt Strafantrag gegen
Brosa. Schweizer
unterschreibt ohne sich informiert zu haben und unterstützt somit einen Verleumder,
siehe A und B unten.
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22.08.2007 Oberstaatsanwalt Jörg, Gruppenleiter und
Staatschutz-Dezernent der Staatsanwaltschaft Marburg, verfasst die
Anklageschrift 2 Js 5798/07 gegen Brosa.
A. Seim hat wirklich Gewalt gegen Personen ausgeübt, von denen keine Gewalt ausging.
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11.01.2005 Jörg Bergstedt zeigt
den Ober-Rotarier und Amtsgerichtsdirektor Eckart Laudi,
den Staatsschützer KOK Peter Seim und einen namentlich nicht
bekannten Justizwachtmeister an. Sie waren am 04.11.2004
über Mitglieder der Projektwerkstatt hergefallen, als diese in einer Verhandlungspause ein
Theaterstück aufführen wollten. Als ein Prozessbeobachter die Tätlichkeiten der Staatsdiener
fotografierte, fielen Laudi und seine Komplizen über den Fotografen her und entwendeten ihm
die Kamera. Weitere Darstellungen dieses Vorgangs: [1],
[2],
[3],
[4],
[5].
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25.05.2005 Staatsanwalt Dr.Günther von der Staatsanwaltschaft
Marburg stellt das durch Bergstedts Strafanzeige ausgelöste Ermittlungsverfahren ein. Günther
leugnet nicht, dass die Tätlichkeiten stattfunden haben. Er verharmlos sie nur. Günther schreibt,
es sei juristisch o.k., wenn sich Justizangehörige an Menschen vergreifen und dann das Foto
löschen, das sie beim Angriff zeigt. Allerdings hat Günther in Wirklichkeit nicht ermittelt,
was schon daraus ersichtlich ist, dass der Name des dritten Beschuldigten fehlt. (1 Js 595/05
StA Marburg).
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07.07.2005 Leitender Oberstaatsanwalt Zahl weist im Namen der
Generalstaatsanwaltschaft Bergstedts Beschwerde gegen Günthers Bescheid zurück. Wichtig
ist hier, dass auch die Generalstaatsanwaltschaft die Tätlichkeiten nicht bestreitet und sie
lediglich als nicht rechtswidrig beschönigt. Ansonsten ist die Entscheidung Zahls eine
weitere Rechtsbeugung, da Zahl § 22
Kunsturheberrechtsgesetz zitiert ohne den hier anzuwendenden § 23 zu nennen. Was sonst ist ein
"Bildnis aus dem Bereiche der Zeitgeschichte", wenn nicht der tätliche Angriff eines prominenten
Richters auf friedliche Leute? Zahl zitiert zudem § 177
Gerichtsverfassungsgesetz falsch. Ein grundsätzliches Fotografier-Verbot in Gerichten gibt
es nicht. Genauso wenig existiert ein grundsätzliches Verbot in Gerichtsgebäuden Theater zu spielen.
Warum auch? (3 Zs 1061/05 GenStA Frankfurt a.M., 1 Js 595/05 StA Marburg).
B. Seim hat wirklich zwei spektakuläre Propaganda-Delikte bagatellisiert.
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04.04.2003 Kriminaloberkommissar Peter Seim hält im Wolfsangel-Skandal eine Spurensuche für "nicht erforderlich".
Er bezeichnet denjenigen, welcher jahrelang eine Wolfsangel öffentlich verwendete,
als "Geschädigte Person". (Blätter 13 bis 15 in 2 Js 4069/03 StA Marburg).
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06.05.2003 KOK Seim vernimmt den
Wolfsangel-Vorzeiger W.L. diesmal als Beschuldigten. W.L. erzählt, ein Unbekannter
habe die meterhohe Wolfsangel auf den Giebel seines Hauses gemalt. Dort sei sie
7 Jahre lang geblieben, ohne dass es ihn, den Eigentümer, interessiert habe,
was die Wolfsangel bedeutet. Seim bezeichnet diese Geschichte als glaubwürdig und
beendet damit seine Untersuchung. (Blätter 20 bis 24 in 2 Js 4069/03
StA Marburg).
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... wird fortgesetzt ...
Oberstaatsanwalt Gert-Holger Willanzheimer
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Mitte 2007 Dr. Brosa schreibt auf der
Internet-Seite www.althand.de/rphg.html über OStA Willanzheimer:
Bravo Minister Banzer! Sie haben einem schamlosen Selbstbediener zu noch
mehr Geld verholfen.
Jürgen Banzer (CDU) war damals hessischer Justizminister. Er hat die
Beförderung Willanzheimers zum Oberstaatsanwalt zu verantworten.
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27.09.2007 Staatsanwalt Geisler von der Staatsanwaltschaft
Marburg verfasst für seinen Kollegen die Anklageschrift 4 Js 11324/07.
Brosa wird eine Beleidigung gemäß § 185
StGB unterstellt.
Willanzheimer ist wirklich ein schamloser Selbstbediener.
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09.06.2006 Staatsanwalt Willanzheimer schickt
Brosa einen Brief in einer privaten Angelegenheit:
Ich fordere Sie daher auf, meinen Namen kommentarlos und vollständig aus
der genannten Passage zu entfernen.
Sollte dies bis zum 16.06.2006 nicht geschehen sein, werde ich einen Rechtsanwalt
damit beauftragen, meinen Unterlassungsanspruch im Zivilrechtsweg durchzusetzen.
Willanzheimer kündigt Brosa einen zivilrechtlichen Rechtsstreit an. Willanzheimer
missbraucht dafür seine dienstliche Adresse:
Gert-Holger Willanzheimer
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Marburg
Universitätsstraße 48
35037 Marburg
09.06.2006 Staatsanwalt Willanzheimer
leitet am selben Tag dienstlich ein Ermittlungsverfahren gegen Brosa ein:
Hiermit wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet gegen
Dr. Ulrich Julius Bernhard Brosa, geb. am 30.05.1950 in Berlin
Auch juristisch ist Willanzeimers Geschreibsel total daneben:
Das erstinstanzliche Urteil entfaltet Zäsurwirkung.
Das tut ein erstinstanzliches Urteil gerade nicht.
(2 Js 7765/06 StA Marburg Blatt 1c; "1c" ist eine entlarvende
Willanzheimer-Paginierung).
Dazu Meyer-Goßner, Strafprozessordnung mit GVG und Nebengesetzen,
46.Auflage 2003, GVG Vor § 141 3:
Die Staatsanwaltschaft ist nicht Partei im Strafprozess. ...
Die Staatsanwaltschaft hat während des ganzen Verfahrens Belastung und
Entlastung des Beschuldigten gleichermaßen zu berücksichtigen.
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25.04.2008
Unternehmer Dr. Wolfram Westmeier wird freigesprochen sich an der Konstruktion
der pakistanischen Atombombe beteiligt zu haben. Staatsanwalt
Willanzheimer hat mit dem über vier Jahre gezogenen Verfahren die
wirtschaftliche Existenz Westmeiers demoliert. Willanzheimer hat
sich über § 17 des Kriegswaffenkontrollgesetzes hinweggesetzt.
Die rechtsbeugerische Anklage von Westmeiers pakistanischem Beauftragten
geht auch auf Willanzheimers Konto.
(50 Ls 2 Js 15566/03 AG Marburg, Urteil vom 25.4.2008,
51 Ls 2 Js 7693/06 AG Marburg, Urteil vom 06.11.2007).
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19.11.2003 Staatsanwalt
Willanzheimer ermöglicht durch die willkürliche Umnummerierung der Akte
2 Js 1317/03 eine falsche Verdächtigung wegen Meineids.
(2 Js 15333/03 Blatt 51).
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26.05.2008 Rechtsanwalt Döhmer lastet
dem Oberstaatsanwalt Willanzheimer inkorrekte Aktenführung an:
Der beiliegende Vermerk verdient Beachtung, weil er die Praxis der Aktenführung
der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Marburg offenbart. Neu entstehende
Schriftstücke verschwinden im "Aktendoppel" und sollen "später" zum
"Originalvorgang genommen werden.
Döhmer bezieht sich auf einen Vermerk Willanzheimers vom 8.4.2008, in dem dieser
andere Justizangehörige aufforderte "neu entstehende Schriftstücke lose dem
Aktendoppel beizufügen, also nicht zu foliieren und nachzuheften". Durch solche
Praktiken werden Verfälschungen der Ermittlungsakten erleichtert.
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03.08.2008 Unternehmerin Cornelia Stöhr lastet
dem Staatsanwalt Willanzheimer inkorrekte Aktenführung an:
...ich habe leider einschlägige Erfahrungen mit der Staatsanwaltschaft Marburg/Lahn,
hier Herrn Sta. Willanzheimer in den Jahren 1995/96 gesammelt,die bis heute wirken.
Es wurden damals die Ermittlungsakten der hiesigen Sta. bereinigt, wobei mir zufällig
vier Originale in die Hände gelangten.
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31.07.2009 Oberstaatsanwalt Willanzheimer
zieht seinen Strafantrag, genau genommen den vom 19.8.2007, gegen Brosa zurück.
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17.08.2009 Staatsanwalt Franosch beantragt
die Einstellung des Willanzheimer-Strafverfahrens gegen Brosa. Franosch verlangt,
Brosa solle seine notwendigen Auslagen, also im Wesentlichen seinen
Verteidiger selbst bezahlen.
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06.10.2009 Vorsitzender Landgerichtsrichter Winter
lässt die Monate zuvor auf den 9.10.2009 terminierte Verhandlung kurzfristig
platzen. Brosa bekommt die schriftliche Ausladung knapp einen Tag vor dem Termin.
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11.11.2009 Vorsitzender Richter im Landgericht Winter
leitet die närrische Saison ein. Er beschließt, das Willanzheimer-Strafverfahren
werde zwar eingestellt, doch Brosa müsse seine notwendigen Auslagen selbst
bezahlen. Ohne dass die Verhandlung auch nur beginnen konnte, behauptet Winter:
denn beim Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses erscheint die Verurteilung des
Angeklagten wegen der Beleidigung des Oberstaatsanwaltes Willanzheimer als sicher
Dass Winter überhaupt denken kann, bestreite ich.
Brosa legt gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde ein.
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07.01.2010 Vorsitzende Richterin im Oberlandesgericht
Dr.Pfeifer hebt Winters Beschluss auf. Winter hat den falschen § 467 StPO
genommen. Er hätte § 470 StPO
anwenden müssen. Danach muss Willanzheimer die gesamten Kosten des
Willanzheimer-Strafverfahrens bezahlen, wenn nicht das Landgericht Marburg
(Winter?) die Kosten auf die Staatskasse abwälzt.
Richter Joachim Filmer
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18.08.2008 Dr. Ulrich Brosa weist auf die
Befangenheit des Richters Filmer im Amtsgericht Marburg hin. Die darin
erwähnte 2.Anlage liegt längst im Internet.
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19.08.2008 Richter Filmer äußert sich
dienstlich. Filmer droht einen Strafantrag in eigener Sache gegen
Brosa an ohne seine Befangenheit zuzugeben und wird so selbst zum
schamlosen Selbstbediener.
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12.09.2008 Richter Korepkat lehnt Brosas
Befangenheitsantrag ab. Korepkat unterdrückt die Tatsache, dass Brosa seinen
Kollegen Filmer bereits dreimal erfolgreich abgelehnt hat, und
lässt Filmers schamlose Selbstbedienung zu.
Korepkat ist als Registerrichter für die Eintragung der neonazistischen Berger-88- ins Vereinsverzeichnis des Amtsgerichts
Kirchhain verantwortlich. Vorbild der Berger-88- ist der TSV 1888 Amöneburg, dessen Eintragung ohne Nachweis
des Gründungsjahrs Korepkat ebenfalls zu verantworten hat. Auch den Richter Korepkat hat Brosa bereits erfolgreich
abgelehnt. Gerade deshalb hält Korepkat mit Filmer zusammen.
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06.10.2008 Brosa legt Rechtsmittel gegen
Korepkats Ablehnung ein. Er erwähnt StPO § 28 (2) Satz 2
und stellt in Frage, was unter einem erkennenden Richter
zu verstehen ist.
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13.10.2008 Richter Hans-Werner Lange weist das
Rechtsmittel zurück. StPO § 28 (2) Satz 2 wird so ausgelegt, dass
praktisch jeder Richter ein erkennender Richter ist.
Brosa wird auf die Möglichkeit hingewiesen nach Filmers Urteil
sofortige Beschwerde einzureichen. Der Beschluss bricht mitten im Satz ab.
Darunter stehen die Unterschriften von VIER (4!) Justizangehörigen,
die angeblich den Beschluss auf Richtigkeit überprüft haben.
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18.10.2008 Brosa bittet mit höflichen Worten um
einen korrekten Beschluss.
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25.11.2008 Justizangestellte Schön protokolliert
die Verhandlung Filmers. Auf S.2 wird Filmer ("das Gericht") als Komplize des
kriminellen Staatsanwalts Franosch entlarvt. Zum Vergleich Notizen
unabhängiger Beobachter von derselben Verhandlung.
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25.11.2008 Richter Filmer verurteilt Brosa wegen
übler Nachrede zum Nachteil des Staatsschützers KOK
Seim und wegen Beleidigung zum Nachteil des Oberstaatsanwalts Willanzheimer.
Letzteres ist schon aus formalem Grund eine Rechtsbeugung.
Eine Verurteilung wegen Beleidigung § 185 StGB
kommt nur in Frage, wenn
nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die
Diffamierung im Vordergrund steht. (1 BvR 1165/89)
Sobald eine Tatsache behauptet oder verbreitet wird,
kommt allenfalls eine Verurteilung wegen übler Nachrede § 186 StGB
oder Verleumdung § 187 StGB
in Frage. In diesen Fällen muss jedoch dem Angeklagten Gelegenheit gegeben
werden die Wahrheit seiner Behauptung zu erweisen. Genau das wollte Filmer
verhindern. Wie maßlos Filmer Recht gebeugt hat, wird beim Vergleich
seines Urteils mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.5.2009
(1 BvR 2272/04) offenkundig.
Filmer hat auf
den am 19.8.2008 angedrohten Strafantrag in eigener Sache
verzichtet; es macht mehr her sich als selbstlosen Rächer der Ehre
anderer aufzuspielen.
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17.12.2008 Richter Lange verfasst eine Korrektur
seines falschen Beschlusses vom 13.10.2008. Der Beschluss enthält keinerlei
Bitte um Entschuldigung derjenigen Fehler, die Lange und sein Justizapparat
zu verantworten haben.