Den Vergleich zwischen Polizeibeamten und Bullen lehne ich ab, und zwar aus tierrechtlichen Gründen.
Wer eine menschliche Frau als Kuh oder Ziege tituliert, schmeichelt der Frau wahrheitswidrig und erniedrigt die Tierlein.
Verbalinjurien im ländlichen Raum sind meist anders orientiert. Ein Bauer bezeichnete eine Kuh, die ihn ärgerte, als Polack. Für Menschen bevorzugen die Landleutchen Ausdrücke wie Wixer, Kanake und -als Gipfel des Hasses- Fremder.
13.07.2007 Staatsanwalt Geisler verfasst die Anklageschrift 4 Js 6187/07 StA Marburg. Dr.Ulrich Brosa habe Staatsanwalt Philipp Zmyj-Köbel als "Betrugsdrache-Blödmann" und durch "Christ Zmyj-Köbel ist nicht nur eine Dreckschleuder. Er ist eine dämliche Dreckschleuder" beleidigt. Geisler gibt zum Nachweis die Internetseiten "http:/de.indymedia.org/2007/04/173968.shtml" und "althand.de" an, die entweder nicht existieren oder die beanstandeten Worte nicht enthalten. Geisler meint wahrscheinlich http://de.indymedia.org/2007/04/173968.shtml und http://www.althand.de/zmyj.html.
Bei der Durchsicht der Seiten [althand.de] fiel im übrigen auf, dass der Beschuldigte [Brosa] offen antisemitische Inhalte zu Lektüre empfiehlt. Dies gilt insbesondere für die Seite "www.luebeck-kunterbund.de" [www.luebeck-kunterbunt.de], die auf den ersten Blick bereits ihre offen antisemitische Gesinnung offenbart. Die angebliche Distanzierung des Beschuldigten wird durch die kritiklose Verwendung des Begriffes "Schickse" deutlich in Frage gestellt.(4 Js 7765/06 StA Marburg, Blatt 32). Brosas angebliche Empfehlung lautet im Klartext so:
Neu ist z.B. die These, die Übel der Justiz würden von jüdisch unterwanderten Männerbünden verursacht. Sie überzeugt mich nicht. Inzwischen sind zu viele Schicksen Juristinnen geworden. Sie haben bewiesen, dass sie genauso schlecht sind wie ihre männlichen Kollegen. Antisemitismus missbillige ich.Zmyj-Köbels Dummheit zeigt sich besonders an seiner Behauptung, "Schickse" sei ein antisemitsches Wort. Genau das Gegenteil ist der Fall.
Die beiden beschlagnahmten Computeranlagen sind mehrere Jahre alt, verdreckt und veraltet ...(4 Js 7765/06 StA Marburg, Paginierung durcheinander). Derartige Gemeinheiten stehen nicht einmal in Schultes niederträchtigem Urteil. Zmyj-Köbel hat sie sich selbst ausgedacht. Brosa ist Physiker und Geschäftsführer seiner GmbH. Einer der beiden beschlagnahmten Rechner stammt aus dem Jahr 1995. Er war seit vielen Jahren nicht geöffnet worden und demzufolge "im Innern stark verschmutzt" (4 Js 13689/07 StA Marburg, Blätter 38-39).
Er hat als Anklagter in dem Verfahren 2 Js 17479/04 zu seinen persönlichen Verhältnissen angegeben, daß er ... keiner Berufstätigkeit nachgeht.
Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen wäre die Schuld des Täters [Brosa] als gering anzusehen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei der Begehung der Tat irrig davon ausging, die zu vollstreckende Diensthandlung sei nicht rechtmäßig (§ 113 Abs.IV StGB). Die Aufforderung, sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen, war zwar rechtmäßig. Die in einer Vielzahl erkennbar gewordene Persönlichkeitsstruktur legt jedoch nahe, dass er in einer erheblichen Stressituation, wie sie mit der vorangegangenen Durchsuchung in anderer Sache verbunden war, nicht mehr adäquat reagieren konnte.(4 Js 424/07 StA Marburg). Der Polizeibeamte KHK Rink und andere Polizisten hatte die Gelegenheit einer Hausdurchsuchung bei Brosa genutzt um Brosa niederzuschlagen, in die Polizeifestung Marburg zu verbringen und dort erkennungsdienstlich zu behandeln. Dass die Polizeibeamten das widerrechtlich taten, steht zweifelsfrei fest. Nichtsdestoweniger zeigte KHK Rink, der Brosa Gewalt angetan hatte, Brosa wegen angeblichen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte an. Rink beging also eine falsche Verdächtigung. Statt das durch die falsche Verdächtigung ausgelöste Ermittlungsverfahren 4 Js 424/07 nach § 170 Abs.2 StPO einzustellen, da Brosa erwiesenermaßen unschuldig war, verleumdet Zmyj-Köbel Brosa.
... hier ist bekannt geworden, dass Dr. Ulrich Brosa unter seiner Internetseite www.althand.de Teile einer Akte eines gegen Sie geführten Ermittlungsverfahrens zum automatisierten Datenabruf zur Verfügung stellt. Sofern dies gegen Ihren Willen geschieht, wäre dies eine Straftat, die allerdings nur auf Ihren ausdrücklichen Strafantrag verfolgt werden kann. Dieser müsste spätestens drei Monate nach Zugang dieses Schreibens durch Sie gestellt werden.(4 Js 1849/07 StA Marburg). Zmyj-Köbel spekulierte, Hoffmann und Brosa könnten miteinander in Streit geraten. Hoffmann würde Brosa zu Unrecht eines Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetzes beschuldigen, Brosa darauf Hoffmann wegen falscher Verdächtigung anzeigen usw..
07.04.2007 Rainer Hoffmann fällt darauf jedoch nicht herein. An den hessischen Landtag schrieb er:
Ich habe den Hessischen Landtag aufgefordert, mir die Frage zu beantworten, warum ich, Rainer Hoffmann, von der StA Marburg zu einer Falschaussage aufgefordert worden bin. Denn die betreffende Akte wurde nicht von Herrn Brosa ins Internet gestellt, sondern von mir persönlich, was durch die Staatsanwaltschaft Marburg mit den einfachsten kriminalistischen Mitteln hätte festgestellt werden können, und was jeder 6-Jährige durch Internet-Link-Überprüfung hätte feststellen können.(Hessischer Landtag PET NR.: 5727/16). Hoffmanns Strafanzeige gegen Staatsanwalt Zmyj-Köbel wurde von Zmyj-Köbels Kollegen Staatsanwalt Sippel pompös ablehnt (4 Js 4498/07).
Weitere Verfügung gesondert: Ich verzichte auf die Stellung eines Strafantrags, da bei Dr.Brosa psychische Auffälligkeiten und Störungen im Sozialverhalten offensichtlich sind.(4 Js 6187/07 StA Marburg, Blatt 31). Dass sich Zmyj-Köbel wider besseres Wissen abfällig über Brosa äußert, ergibt sich daraus, dass Zymj-Köbel Brosa als schuldunfähig darstellt ("psychische Auffälligkeiten"), während er zugleich seinen Leitenden Oberstaatsanwalt Koeppen auffordert Strafantrag gegen Brosa zu stellen.
Wiedervorlage am: Herrn LOStA zur Entscheidung über einen Strafantrag.
Die in der Beschwerdebegründung des Anzeigeerstatters [Brosa] nunmehr gegebene Darstellung widerspricht dagegen der ursprünglichen Darstellung des Anzeigeerstatters.(4 Js 13689/07 StA Marburg). Zmyj-Köbel schreibt das Vorstehende auf seiner Seite 4 unten und zitiert gleich darunter die "nunmehr gegebene Darstellung". Zymj-Köbel hat, als er seine S.4 schrieb, bereits vergessen, dass er die "ursprüngliche Darstellung" auf seiner Seite 2 Mitte selbst zitiert hat. Interessierte Leserinnen und Leser müssen nur den 5.Absatz auf S.2 mit dem letzten Absatz auf S.4 vergleichen um sich zu überzeugen, dass Brosa sich vollkommen widerspruchsfrei geäußert hat. Nicht Brosa, sondern Zmyj-Köbel lügt - dazu auf eine besonders törichte Weise.
Auf Seiten der Staatsanwaltschaft bei dem LG Marburg wird das Verfahren maßgeblich von StA Zmyj-Köbel beeinflusst. Dieser führt bereits seit Jahren Ermittlungen gegen den Angeklagten D. Dabei ging er wenig objektiv und einseitig zu Lasten des Angeklagten D. vor, in dem er Umstände, die geeignet sein könnten den Angeklagten D. zu entlasten, vom Ermittlungsansatz ausklammerte.und
In der Hauptverhandlung fiel StA Zmyj-Köbel mehrfach durch abweichendes, stark emotionales Verhalten auf. Er lies andere Verfahrensbeteiligte nicht aussprechen und fiel ihnen ins Wort. Unsachliche Kommentare begleiteten sein Auftreten in der Hauptverhandlung. Seinen vorläufigen Höhepunkt erreichte das unangemessene Verhalten des StA Zmyj-Köbel, als er in dieser Haftsache für den vorzeitigen Abbruch der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vom 13.09.2007 sorgte. Unter Außerachtlassung der für Staatsanwälte geltenden Verhaltensregeln in der Hauptverhandlung (Sachlichkeitsgebot) beschimpfte StA Zmyj-Köbel den heranwachsenden Zeugen B lautstark („dreist", „Unverschämtheit", „Frechheit"). Dieses Verhalten führte aufgrund informeller Gespräche, an denen sich RA Döhmer aus Gründen der Opportunität nicht beteiligte, zu einer vorübergehenden „Abwesenheit" von StA Zmyj-Köbel von der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten D.
Soweit der Verteidiger Rechtsanwalt Döhmer das in dem hiesigen Verfahren zutage getretene Verhalten des Staatsanwalts Zmyj-Köbel beanstandet, ist festzuhalten, dass Staatsanwalt Zmyj-Köbel nach Mitteilung des Leiters der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Marburg nicht mehr mit dem Sitzungsdienst in dieser Sache beauftragt ist.(1 KLs 4 Js 10043/04 Landgericht Marburg, Beschluss vom 12.11.2007).
irrverächtlich gemacht hat (4 Js 16477/06 StA Marburg).
13.07.2007 Staatsanwalt Geisler: Anklageschrift zu Gunsten die Polizeibeamten Rink, Schick, Nasemann und Maaß. Brosa habe sie verleumdet, als er schrieb, diese Polizisten hätte ihn "...niedergeschlagen und verletzt...". Es ist diesselbe Anklageschrift wie die zu Gunsten des Staatsanwalts Zmyj-Köbel wegen "Betrugsdrache-Blödmann" und "dämliche Dreckschleuder".
Durch KOK Nasemann und den Uz. [Unterzeichner Rink] wurde versucht, ihn [Brosa] an den beiden Armen zu erfassen und ihm die Handfesseln anzulegen. Gegen diese Maßnahme wehrte er sich vehement, so dass er durch einen Hebelgriff zu Boden gebracht wurde.(4 Js 7765/06 StA Marburg, Blatt 47).
Selbst hier versuchte er noch krampfhaft und mit hohem Kraftaufwand seine Hände seitlich wegzuziehen, um eine Fesselung zu vermeiden. Dies wurde durch massive körperliche Gewalt verhindert und gemeinsam mit dem mittlerweile hinzugekommenen POK Maaß gelang es, dem Besch. [Beschuldigten Brosa] die Handfesseln anzulegen.Bei der Widerstandshandlung verletzte sich der Besch. leicht an zwei Fingern.
Da der Beschuldigte [Brosa] durch heftige Drehbewegung des Oberkörpers und Abwehrbewegungen sowie krampfhaftes Sperren der Arme versuchte sich dem Zugriff zu entziehen, wurde er durch Armhebel zu Boden gebracht und gefesselt. Seine zuvor ausgeführten Abwehrbewegungen wurden nicht gegen KHK Rink und dem [den] Unterzeichner geführt, sondern waren lediglich darauf ausgerichtet sich der Festnahme zu entziehen. Dabei agierte er jedoch mit erheblichen Anstrengungen und Kraftaufwand.(4 Js 7765/06 StA Marburg, Blatt 54).
KHK Schick und POK Maaß hatten zuvor bereits das Haus verlassen und waren zu Beginn der Widerstandhandlung [Widerstandshandlung] nicht anwesend. Nach dem [Nachdem] POK Maaß das Haus wieder betreten hatte, unterstützte der die Fesselung des Beschuldigten.
Die eingesetzten Beamten wurden nicht verletzt. Der Beschuldigte erlitt augenscheinlich an zwei Finger [Fingern] der rechten Hand geringfüge Hautabschürfungen. Dies war auf Grund der heftigen Armbewegungen während der Fesselung nicht zu verhindern.
dass die Voraussetzungen für eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81 b 2.Alt StPO nicht vorgelegen haben.Das Vorgehen der Polizeibeamten Rink, Schick, Maaß und Nasemann gegen Brosa war also widerrechtlich.
Verdachts eines besonders schweren Falles der gemeinschaftlichen Nötigung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Körperverletzung im Amtzu erheben.
Daher ist nicht auszuschließen, dass die Beschuldigten SCHICK und MAAß über die tatsächlichen Grundlagen Ihrer Fesselung, gewaltsamen Verbringung zur Polizeidirektion Marburg und Ihrer dortigen gewaltsamen erkennungsdienstlichen Behandlung irrtenDass sich Schick und Maaß an der gemeinschaftlich begangenen Tat beteiligten, steht jedoch außer Frage.
Ich [habe] miterlebt, wie er zwei spektakuläre rechtsextremistische Propaganda-Delikte bagatellisierte und Gewalt gegen Personen ausübte, von denen keine Gewalt ausging.vor.
Aus den genannten und offensichtlich wahrheitswidrigen Tatsachenbehauptungen des DR.BROSA ...Jakobi, der übrigens auch in der Polizistensohn-Affäre ermittelt hat, hat sich damit selbst als Lügner entlarvt, siehe A und B unten.
Bravo Minister Banzer! Sie haben einem schamlosen Selbstbediener zu noch mehr Geld verholfen.Jürgen Banzer (CDU) war damals hessischer Justizminister. Er hat die Beförderung Willanzheimers zum Oberstaatsanwalt zu verantworten.
Ich fordere Sie daher auf, meinen Namen kommentarlos und vollständig aus der genannten Passage zu entfernen.Willanzheimer kündigt Brosa einen zivilrechtlichen Rechtsstreit an. Willanzheimer missbraucht dafür seine dienstliche Adresse:Sollte dies bis zum 16.06.2006 nicht geschehen sein, werde ich einen Rechtsanwalt damit beauftragen, meinen Unterlassungsanspruch im Zivilrechtsweg durchzusetzen.
Gert-Holger Willanzheimer
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Marburg
Universitätsstraße 48
35037 Marburg
09.06.2006 Staatsanwalt Willanzheimer leitet am selben Tag dienstlich ein Ermittlungsverfahren gegen Brosa ein:
Hiermit wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet gegenAuch juristisch ist Willanzeimers Geschreibsel total daneben:Dr. Ulrich Julius Bernhard Brosa, geb. am 30.05.1950 in Berlin
Das erstinstanzliche Urteil entfaltet Zäsurwirkung.Das tut ein erstinstanzliches Urteil gerade nicht. (2 Js 7765/06 StA Marburg Blatt 1c; "1c" ist eine entlarvende Willanzheimer-Paginierung).
Dazu Meyer-Goßner, Strafprozessordnung mit GVG und Nebengesetzen, 46.Auflage 2003, GVG Vor § 141 3:
Die Staatsanwaltschaft ist nicht Partei im Strafprozess. ... Die Staatsanwaltschaft hat während des ganzen Verfahrens Belastung und Entlastung des Beschuldigten gleichermaßen zu berücksichtigen.
Der beiliegende Vermerk verdient Beachtung, weil er die Praxis der Aktenführung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Marburg offenbart. Neu entstehende Schriftstücke verschwinden im "Aktendoppel" und sollen "später" zum "Originalvorgang genommen werden.Döhmer bezieht sich auf einen Vermerk Willanzheimers vom 8.4.2008, in dem dieser andere Justizangehörige aufforderte "neu entstehende Schriftstücke lose dem Aktendoppel beizufügen, also nicht zu foliieren und nachzuheften". Durch solche Praktiken werden Verfälschungen der Ermittlungsakten erleichtert.
...ich habe leider einschlägige Erfahrungen mit der Staatsanwaltschaft Marburg/Lahn, hier Herrn Sta. Willanzheimer in den Jahren 1995/96 gesammelt,die bis heute wirken. Es wurden damals die Ermittlungsakten der hiesigen Sta. bereinigt, wobei mir zufällig vier Originale in die Hände gelangten.
denn beim Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses erscheint die Verurteilung des Angeklagten wegen der Beleidigung des Oberstaatsanwaltes Willanzheimer als sicherDass Winter überhaupt denken kann, bestreite ich.
Brosa legt gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde ein.
Herr Dr.Brosa - bösartiger und perfider denn je - weiterhin eigene und fremde Lügen und Beleidigungen verbreitetEs ist bemerkenswert, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am 7.1. erging und Willanzheimer in Marburg schon am 9.1. seine Zahlungsverweigerung fertig hatte. So schnell ist er sonst nicht.
Auf der zweiten Seite dieses Dokuments bekommt Brosa einen anonymen Wink aus dem Landgericht Marburg, er solle freiwillig für Willanzheimers Verfehlungen bezahlen. Aus dem Aktenzeichen 2 Ns - 2 Js 5798/07 (B) ist zu folgern, dass der Vorsitzende der 2.Strafkammer Dr.Paul dahinter stecken dürfte. Brosa hat sich geweigert dem Wink zu folgen.
anerkennenswerte Gründezu. Im Gegensatz zu Paul und Willanzheimer ist Brosa echter Netto-Steuerzahler. "der Staatskasse auferlegt" bedeutet, dass Brosa zwar nicht allein, aber doch mit den anderen Netto-Steuerzahlern gemeinsam die Straftaten bezahlen muss, die von Justizangehörigen verübt wurden.
Korepkat ist als Registerrichter für die Eintragung der neonazistischen Berger-88- ins Vereinsverzeichnis des Amtsgerichts Kirchhain verantwortlich. Vorbild der Berger-88- ist der TSV 1888 Amöneburg, dessen Eintragung ohne Nachweis des Gründungsjahrs Korepkat ebenfalls zu verantworten hat. Auch den Richter Korepkat hat Brosa bereits erfolgreich abgelehnt. Gerade deshalb hält Korepkat mit Filmer zusammen.
Letzteres ist schon aus formalem Grund eine Rechtsbeugung. Eine Verurteilung wegen Beleidigung § 185 StGB kommt nur in Frage, wenn
nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung im Vordergrund steht. (1 BvR 1165/89)Sobald eine Tatsache behauptet oder verbreitet wird, kommt allenfalls eine Verurteilung wegen übler Nachrede § 186 StGB oder Verleumdung § 187 StGB in Frage. In diesen Fällen muss jedoch dem Angeklagten Gelegenheit gegeben werden die Wahrheit seiner Behauptung zu erweisen. Genau das wollte Filmer verhindern. Wie maßlos Filmer Recht gebeugt hat, wird beim Vergleich seines Urteils mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.5.2009 (1 BvR 2272/04) offenkundig.
Filmer hat auf den am 19.8.2008 angedrohten Strafantrag in eigener Sache verzichtet; es macht mehr her sich als selbstlosen Rächer der Ehre anderer aufzuspielen.