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Kurz vor der Ausfahrt Braunschweig-Lehndorf, war ein Unfall -der Primärunfall- passiert, durch den die rechte Spur der Autobahn blockiert wurde. Die Verunfallten hatten die Stelle korrekt gesichert: gelbes Blinklicht eingeschaltet, ein Warndreieck aufgestellt und auf die Polizei gewartet. Währenddessen geschah kein weiterer Unfall.
Während PHM Schniete sein Dienstfahrzeug als Rammbock konfigurierte, näherten sich von Süden weitere Autos: ein Lastwagen auf der rechten Spur, Heinz-Werner F. im roten Twingo sowie Henry P. im roten Ford auf der linken. Dahinter kam im gelben Twingo ich (Brosa). Heinz-Werner F. und Henry P. hatten mich gerade überholt. Als Höchstgeschwindigkeit sind dort 100km/h erlaubt. Ich fuhr 80km/h, weil ich glaubte, nur 80km/h seien gestattet, und ich komplikationslos nach Berlin gelangen musste. Ich konnte den Primärunfall nicht sehen, weil er hinter einer Kurve lag, hätte aber kein Problem damit gehabt, weil am Ende der Kurve das Warndreieck stand. |
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Die Sekundärunfälle wurden ausgelöst, als Polizist Schniete rückwärts in die Kurve einbog. Der Lastwagen vor mir wechselte plötzlich die Spur und zwang Heinz-Werner F. und Henry P. zur Vollbremsung. Warum das geschah, verstand ich nicht. Ich dachte mir nur, dass sich auf der linken Spur wieder einmal Raser und Rowdies austoben, bis ich sah, dass mir ein Polizeiauto entgegenkam. Der Rest geschah sehr schnell: Ich bremste. Doch als ich merkte, ich würde auf das Polizeiauto prallen, versuchte ich zwischen Polizeiauto und rotem Twingo durchzukommen. Das gelang fast; die Schäden am Auto des Heinz-Werner F. und an meinem waren gering: gut 1500 Euro pro Auto. Währenddessen hatte Henry P. immer noch nicht gesehen, dass auf der rechten Spur etwas rückwärts fuhr. Henry P. lenkte auf die rechte Spur. Polizeiauto und roter Ford stießen zusammen. Doch war auch Henry P. schon langsam. Polizeiauto und roter Ford bekamen nur ein paar Beulen, siehe das Bild ganz oben. Wäre es nach dem Polizisten Schniete gegangen, säße ich jetzt im Rollstuhl oder in einer Urne. Und wäre ich in ein Krankhaus eingeliefert worden, hätte ich mich nicht einmal verteidigen können und als Raser verunglimpfen lassen müssen. |
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Heinz-Werner F. und ich brachten unsere Autos rechts am Fahrbahnrand zum Stillstand, schalteten gelbes Warnblinklicht ein und liefen zurück um nach Verletzten zu sehen. Zum Glück hatten auch Schniete und Henry P. nichts abbekommen. Henry P. hatte sofort gelbes Blinklicht angeschaltet und verhinderte so, dass noch mehr Autos in die Unfallstelle knallten. Der Einzige, der das gesetzlich vorgeschriebene gelbe Warnblinklicht nicht für nötig erachtete, war der Polizist Schniete. Die Stelle der Sekundärunfälle lag in einer Kurve und war somit weit gefährlicher als die Primärunfalls. Bei der Inspektion entdeckten wir das Warndreieck, das die Betroffenen des Primärunfalls aufgestellt hatten. Polizist Schniete war daran vorbeigefahren, als er in die Kurve rückwärts einbog, und hatte es so für die von Süden kommenden Autofahrer unsichtbar gemacht. |
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Was ist strittig? Der Polizist Schniete gab zwar zu rückwärts gefahren zu sein. Er habe aber immer Zwischenstopps eingelegt, wenn er Autos sah, die von hinten auf ihn zu kamen. Doch hat er den Lastwagen, von dem Heinz-Werner F. und Henry P. zur Vollbremsung gezwungen wurden, nicht bemerkt. Als Schniete vorgehalten wurde, Henry P. habe bei ihm das weiße Rücklicht des Rückwärtsgangs gesehen, sagte Schniete, er habe bei den Zwischenstopps den Rückwärtsgang nicht herausgenommen. Warum er bei den Zwischenstopps das gelbe Blinklicht nicht eingeschaltet habe (§15 StVO)? Schnietes Antwort: Er habe ja Blaulicht und Toplicht in Betrieb gehabt! Für Henry P. und mich tauchte Schnietes Polizeiauto plötzlich wie aus dem Nichts auf. Schniete muss so schnell gefahren sein, wie es der Rückwärtsgang erlaubte. Indes ist das nachrangig. StVO und StGB verbieten Rückwärtsfahren auf der Autobahn grundsätzlich. Nicht strittig ist, dass Polizist Schniete versäumt hatte das Einsatzhorn einzuschalten. Blaulicht und Einsatzhorn müssen zugleich in Betrieb gesetzt sein, sobald die Polizei Vorfahrt beansprucht (§38 StVO). |