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Tatsächlich war die Antwort einfach. Witzbolde erzählen,
SA-Stabschef Ernst Röhm habe in seinem Büro die Spruchtafel
aufhängen lassen. Angeblich war Röhm anglophil. (ein wenig)
Auslöser der doktoresken Entgleisung waren die Morddrohungen
des Berger-88-Gründers C.A. gegen mich.
Dr.Würthwein befand, ich dürfte diese
nicht publizieren,
sondern müsste mich widerstandslos erschlagen lassen. Vielleicht
hätte sie mir auch den Rat gegeben, ich könnte mich ja an
kompetente Jurist/nnen wie sie wenden.
Berger-88-Gründer C.A. gab sich im Internet als "SuesseSandy".
Außerdem ist er ein Freund jenes Polizistensohns,
der als Berger-88-Vorsitzender hervorgetreten ist.
Würthwein wollte mit ihrem Spruch beweisen, dass solche zwei
keine Neonazis sein können.
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Bei der "Bergtrauer" hat sich die Urkundsbeamtin
Müller-Funk wieder einmal vertippt. Richtig ist:
"Wer dächte bei Bergpower nicht an White Power?"
Die Seitennummerierung ist auch von Müller-Funk.
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Das Urteil gibt es auch als PDF (< 0.8 MB).
Der kleine Mann mit dem dicken Kopf und dem kurzen Hals war im Internet als
"SuesseSandy" unterwegs. Beachtlich sind auch die geschmackvollen Farben des Bilds:
Schwarz, Weiß, Rotbraun und Silber.
Wir haben nach der Verhandlung vom 1.11.2007 spekuliert,
Pierre
Brandenstein sei ein Renegat, ein einzelner Richter, der sich gegen die Ungerechtigkeiten
seiner Kollegen auflehne. Ein Angehöriger der Staatsanwaltschaft Marburg hatte erzählt,
dass Brandenstein Ermittlungsakten über die Angriffe aus dem Dunstkreis der
Berger-88- und des TSV 1888 Amöneburg
lese - im Gegensatz zur Richterin Dr.Würthwein und zum Richter
Dr.Ullrich, die beide erklärt haben, auf die Gewalttätigkeiten der Amöneburger Neonazis
käme es gar nicht an. Recherchen über Brandenstein ergaben aber bald, dass er, bevor er Direktor des
Amtsgerichts Kirchhain wurde, Richter im Landgericht Marburg war. Zudem ist Brandenstein
Funktionär der CDA
und CDU in Frankenberg.
Sofort nach dem Teilurteil legte die Rechtsanwältin Martina Rost, Junior-Partnerin der
Rechtsanwälte Dr.Klingelhöfer und Dr.Basten, Berufung für
Aschenbach ein. Rost schien überzeugt, dass das Teilurteil kürzer als eine Eintagsfliege
leben würde. Brandenstein selbst schien ihre Überzeugung zu bestätigen, als er kurz nach der
Begründung des Teilurteils erklärte, er sei für die Sache nicht weiter zuständig. Die
Aschenbach-Akte 7 C 87/05 verschwand im Landgericht Marburg. Die von Brandenstein angekündigte
Erledigung des gesamten Rechtsstreits war unmöglich geworden.
Um so erstaunlicher ist folgender Beschluss, der auf eine Ablehnung der Berufung Aschenbachs
hinausläuft:
Den Beschluss gibt es auch als PDF (< 0.4 MB).
Bekanntlich setzt sich jede deutsche Gerichtskammer aus dem Vorsitzenden, dem
Berichterstatter und dem Beischläfer
zusammen. Vorsitzender der Berufungskammer ist seit kurzem, für mich unerwartet,
Dr.Ullrich, der Präsident des Landgerichts Marburg. Berichterstatterin war Dr.Würthwein,
die schon vorher an allen zivilen Aschenbach-und-Berger-88-Sachen beteiligt war.
Wie sehr der Beschluss vom 25.4.2008 allen bisherigen Entscheidungen aus dem
Landgericht Marburg widerspricht, kommt am deutlichsten im folgenden
Satz Würthweins zu Ausdruck:
Hier ist der Schriftsatz von Aschenbachs Prozessbevollmächtigter:
Ich ging darauf nicht ein, weil Aschenbach weder seine Betätigung als "bergpower29m@aol.com"
noch als "richardgrebe6133@aol.com" gestand. Er entschuldigte sich nur für
die Drohungen, die er als "fantomas900@aol.com" losgelassen hatte.
Darüber hinaus lieferte Aschenbachs Entschuldigungsschreiben eine neue
Einsicht. Mir waren seit 1998 Waren, die ich nicht bestellt hatte, in großer Menge
zugeschickt worden. Ich setzte mich mit einigen Firmen, die wie ich betrogen worden waren,
in Verbindung. Davon einige schickten mir diejenigen Postkarten, welche
angeblich ich ausgefüllt hatte. Hier ist eine davon:
Bitte vergleichen Sie folgende Schriftzüge.
Dazu forderte uns Richterin Dr.Würthwein am 11.5.2005 auf. Sie agierte
als Vorsitzende der Berufungskammer des Landgerichts Marburg (5 S 177/04).
Dr. Würthwein schien absolut überzeugt zu sein, dass wir beschämt
würden zugeben müssen: "SOWAS,
Frau Doktor, hat es beim Adolf
nicht gegeben!"
Um fünf Uhr soll die Arbeit ruhn.
Ja! Freu dich auf den Afternoon!
Brandensteins Teilurteil
Im einstweiligen Verfahren 5 S 177/04 hatten Würthwein und KollegInnen
eine Internet-Seite mit wahren und wichtigen Infos über den Berger-88-Gründer
C.A. verboten. Im Hauptverfahren 7 C 87/05 jedoch fällte
Pierre Brandenstein, Nachfolger des Amtsgerichtsdirektors Laudi,
ein Teilurteil, das die verbotene Internet-Seite perfekt ersetzt.
Von den Drohungen sind mehr drin
als auf der verbotenen Internet-Seite. Auch meine Reaktionen auf die Drohungen,
die im einstweiligen Verfahren als das Verwerflichste des
Verwerflichen untersagt worden waren, stehen im Teilurteil.
Amtsgericht Kirchhain Verkündet am: 1. November 2007
Geschäfts-Nr.: 7 C 87/05 (1) Müller-Funk, Justizangestellte
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
IM NAMEN DES VOLKES
TEILURTEIL
Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt,
1. es zu unterlassen, E-Mails oder andere Postsendungen weder
unter eigenem Namen noch unter Pseudonymen, insbesondere
den Pseudonymen Ortsdiener Fritz, bergpower29m@aol.com,
richardgrebe6133@aol.com, fantomas900@aol.com und
suessesandy0503@aol.com - auch nicht auf seine Veranlassung
hin über Dritte - an den Beklagten zu richten oder zu übermitteln,
2. es zu unterlassen, den Beklagten zu bedrohen, insbesondere mit
folgenden oder sinngemäßen ähnlichen Aussagen:
- Amöneburg zu verlassen, solange Sie noch können,
- der wahre Kriminelle sind Sie und ich werde nicht ruhen bis
ich Sie dort habe und Sie hingehören,
- nie wieder werden Sie jemanden tyrannisieren,
- nie wieder werden Sie unsere Justiz beleidigen,
- nie wieder werden Sie Unschuldige verdächtigen,
- Sie werden nicht mehr ruhig schlafen,
- Sie werden sich nicht mehr in Ruhe aus dem Haus trauen
können,
- ich habe meine Hand schon jetzt an Ihrem Kragen und
- es wird noch schlimmer kommen, glauben Sie's mir.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger und der Beklagte wohnen beide in Amöneburg. Der Kläger hatte am
13.07.2001 den Beklagten per E-Mail unter falschem Absender bedroht. Der Kläger
ist hierfür mittlerweile rechtskräftig verurteilt worden.
Der Kläger ist Dirigent der Musikgruppe Roßdorf und Mitglied des Amöneburger
Vereins "Berger 88". Die inhaltliche Ausrichtung dieses Vereins ist zwischen den
Parteien streitig.
Der Kläger ist unter verschiedenen Aliasnamen im Internet aufgetreten. Der Beklagte
hat unter der im Tenor angegebenen Internetseite die Aliasnamen des Klägers im
Internet angegeben und auch die an ihn versandte E-Mail mit der Bedrohung
veröffentlicht sowie ein Bild des Klägers auf der Seite veröffentlicht und eine
Stellungnahme zu dem gegen den Kläger mittlerweile abgeschlossenen Straf-
verfahren des Dr. Haferbeck.
Die Internetseite des Beklagten enthält u.a. folgende Passagen:
"Die süße Sandy (oder sollte man sagen: Der süße Aschi?) ist mit dem
Polizistensohn [...] befreundet. Wer dächte bei Bergtrauer nicht an
White-Power? In der Tat hat süße Sandy für die Eintragung der Berger 88 als
Verein beim Amtsgericht Kirchhain gesorgt und sich als fremdenfeindlicher
Hetzer profiliert."
Wegen des weiteren Inhalts der Internetseite wird auf die eingereichten Ausdruck
Bl. 5 bis 10 der Beiakte 7 C 648/04 verwiesen.
Der Kläger fühlt sich durch die entsprechenden Äußerungen des Beklagten in
seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und beantragt daher:
Dem Beklagten wird untersagt, über den Kläger unwahre Tatsachen-
behauptungen sowie ehrenrührige Werturteile kundzutun, sowohl ihm
gegenüber als auch Dritten, weder über das Internet noch auf sonst
einem Wege, insbesondere wird ihm untersagt, den Kläger als
Homosexuellen, als Rassisten und als Kriminellen zu bezeichnen.
Dem Beklagten wird untersagt, den Kläger abbildende Aufnahme ohne
seine Zustimmung zu verbreiten bzw. zu veröffentlichen.
Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein
Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6
Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall
Ordnungshaft bis zu 2 Jahren angedroht.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, der Verein "Berger 88" sei eine Neonazi-Organisation. Der
Kläger habe sich u.a. ihm gegenüber als fremdenfeindlicher Hetzer erwiesen. Im
Übrigen hätten die Internetnutzer ein Anspruch darauf, ein Bild von der unter dem
Namen "süße Sandy 0503" auftretenden tatsächlichen Person zu bekommen. Die
Veröffentlichung des Bildes des Klägers sei im Übrigen auch dadurch gerechtfertigt,
dass der Beklagte als Dirigent des örtlichen Musikvereins eine relative Person der
Zeitgeschichte sei.
Wegen der vom Kläger mittels elektronischer Post ausgesprochenen Bedrohung vom
13. Juli 2002 verweigert der Kläger, eine entsprechende Unterlassungserklärung zu
unterschreiben, obwohl er vorträgt, mit dem Beklagten in keiner Weise in Kontakt
treten zu wollen.
Widerklagend beantragt der Beklagte daher:
Der Widerbeklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, E-Mails oder andere
Postsendungen unter eigenen Namen und insbesondere unter den
Pseudonymen
Ortsdiener Fritz, bergpower29m@aol.com
richardgrebe6133@aol.com
fantomas900@aol.com
suessesandy0503@aol.com
an den Widerkläger - auch nicht über Dritte zu richten bzw. zu
übermitteln.
Gleichzeitig hat der Widerbeklagte es zu unterlassen, mit folgenden oder
sinngemäß ähnlichen Anwürfen den Widerkläger - gleich in welcher
Form - zu bedrohen:
- Amöneburg zu verlassen, solange Sie noch können.
- Der wahre Kriminelle sind Sie und ich werde nicht ruhen bis ich
Sie dort habe und Sie hingehören.
- Nie wieder werden Sie jemanden tyrannisieren,
- nie wieder werden Sie unsere Justiz beleidigen,
- nie wieder werden Sie Unschuldige verdächtigen,
- Sie werden nicht mehr ruhig schlafen.
- Sie werden sich nicht mehr in Ruhe aus dem Haus trauen können.
- Ich habe meine Hand jetzt schon an ihrem Kragen.
- Es wird noch schlimmer kommen, glauben Sie's mir.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die Klageschrift vom
15. Februar 2005 (Bl. 1 - 4 d.A.), ferner die Schriftsätze vom 19. Januar 2006
(Bl. 77 f. d.A.) und vom 30. Oktober 2007 (Bl. 212 f. d.A.) nebst Anlagen (Bl. 5 f.)
sowie die Schriftsätze des Beklagten vom 18. November 2005 (Bl. 54 - 57 d.A.), vom
3. Januar 2006 (Bl. 68 f. d.A.), vom 9. November 2006 (Bl. 110 bis 117 d.A.) sowie
den Schriftsatz vom 15. Oktober 2007 (Bl. 198 bis 200) nebst Anlagen (Bl. 58 - 63,
70 - 76, 118 - 142, 201 - 210 d.A.) Bezug genommen. Ferner wird auf die Beiakte
7 C 648/04 Bezug genommen, die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung
vom 1. November 2007 war.
Entscheidungsgründe:
Da nur die Widerklage zur Endentscheidung reif ist, ist nach § 301 Abs. 1 ZPO durch
Teilurteil zu entscheiden.
Die vom Beklagten erhobene Widerklage ist zulässig. Sie auch begründet, er
Beklagte begehrt vom Kläger das Unterlassen künftige Beeinträchtigung dergestalt,
wie sie der Kläger durch sein Verhalten vom Juli 2002 herbeigeführt hat. Der Kläger
wurde wegen der Bedrohung des Beklagten rechtskräftig verurteilt. Der Sachverhalt
ist zwischen den Parteien zuletzt unstreitig, insofern steht dem Beklagten nach
§§ 823 Abs. 1 in Verb. mit § 1004 Abs. 1 BGB bzw. aus §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB in
Verb. mit § 241 StGB ein Unterlassungsanspruch zu.
Der Kläger hat durch sein Verhalten zunächst in das allgemeine Persönlichkeitsrecht
des Beklagten, das aus Art. 2 Abs. 1 in Verb. mit 1 Abs. 1 GG herzuleiten ist,
eingegriffen. Unter den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts fällt vor allem
der Schutz der Privatsphäre des Einzelnen. Die Privatsphäre erstreckt sich neben
dem häuslichen Bereich auch auf das sonstige Privatleben. Dem Beklagten steht hier
neben dem Recht auf freie Entfaltungsmöglichkeit eine aktive Entschließungs- und
Handlungsfreiheit und auch das Recht zu, in Ruhe gelassen zu werden.
Das Recht, in Ruhe gelassen zu werden, kann insbesondere durch Postwurf-
sendungen und elektronische Post ("E-Mails") unabhängig von ihrem Inhalt
beeinträchtigt werden. Der Kläger hat vorliegend mehrere Schreiben mittels
elektronischer Post an Beklagten übersandt, wobei er verschiedene Pseudonyme
verwandt hat. Diese Schreiben aus dem Jahre 2002 waren wegen ihres
bedrohenden Inhalts bereits Gegenstand eines Strafverfahrens gegen den Kläger. Im
Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen wurde festgestellt, dass die unter
verschiedenen Pseudonymen errichteten elektronischen Postfächer und Adressen
sämtlich auf den Kläger registriert und von diesem verwandt worden sind. Das ist
zwischen den Parteien auch unstreitig.
Durch das unaufgeforderte Zusenden von Schreiben an das elektronische Postfach
des Empfängers ist dieser gehalten, sich mit dem Schreiben auseinanderzusetzen.
Um klären zu können, was der Absender begehrt, muss das Schreiben zumindest
geöffnet und überflogen werden. Dieser dem Empfänger zugemutete Aufwand stellt
bereits einen Eingriff in die Privatsphäre dar. Die Anzahl der unerwünscht über-
mittelten Schreiben hat keinen Einfluss auf den Unterlassungsanspruch des
Empfängers. Bereits ein Schreiben kann insoweit genügen (vgl. OLG Bamberg,
Urt. v. 12. Mai 2005 - 1 U 143/04).
Der Kläger hat in der Vergangenheit mehrere Schreiben an das elektronische Post-
fach des Beklagten übermittelt. Eine Pflicht des Beklagten, den Zugang etwaiger
Schreiben des Klägers dulden zu müssen ist nicht ersichtlich.
Die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung der Rechte des Beklagten
begründet eine tatsächliche Vermutung für das Bestehen einer Wiederholungs-
gefahr. Diese wird noch dadurch verstärkt, dass der Beklagte den Kläger bereits am
11. Juli 2005 aufgefordert hatte, hinsichtlich seines Verhaltens eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abzugeben. Eine solche hat der Kläger nicht unterzeichnet.
Die Wiederholungsgefahr würde erst dann entfallen, wenn aufgrund der Umstände
des Falles die auf Tatsachen gegründete objektive ernstliche Besorgnis weitere
Störung nicht vorliegen würde. Indes begründet die vorangegangene rechtliche
Beeinträchtigung wie erwähnt eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungs-
gefahr. An die Widerlegung derselben durch den Störer sind hohe Anforderungen zu
stellen. Insofern genügt das bloße Versprechen, die störende Handlung nicht mehr
vorzunehmen nicht, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Die von ihm
geforderte mit einer Vertragsstrafe ohne Unterlassungserklärung hat der Kläger nicht
abgeben wollen.
Darüber hinaus steht dem Beklagten auch ein Anspruch auf Unterlassung auch aus
§§ 823 Abs. 2, 1004 BGB in Verb. mit § 241 StGB zu. Diese Vorschrift dient
zumindest auch dazu, den Einzelnen gegen die Verletzung eines bestimmten
Rechtsguts, hier die persönliche Freiheit zu schützen. Insofern ist § 241 StGB ein
Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. Sprau in: Palandt, BGB, 67. Aufl.,
RdNr. 69 zu § 823). Die Verletzung dieses Schutzgesetzes ist zwischen den Parteien
im Hinblick auf die strafrechtliche Verurteilung jedenfalls im Termin am 1. November
2007 unstreitig gewesen, wobei der Kläger mit Vorsatz handelte. Auch hier ist die
Wiederholungsgefahr aus den genannten Gründen zu bejahen und eine Duldungs-
pflicht des Beklagten nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Der Ausspruch zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO. Einen Antrag nach § 890
ZPO hat der Beklagte nicht gestellt.
Brandenstein Ausgefertigt
Direktor des Amtsgerichts Kirchhain, 03. JAN. 2008
Müller-Funk, Justizangestellte
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
"Die Gabe Musikant zu sein, die Gabe Musik machen zu dürfen, empfinde ich als Geschenk Gottes.
Dafür bin ich dankbar."
Landgericht Marburg Marburg, 25.04.2008
5. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: 5 S 175/07
7 C 87/05 (1) Amtsgericht Kirchhain
Beschluss
In der Folgezeit hat er [Aschenbach] vielmehr über seine Prozessbevollmächtigte mit
Schriftsatz vom 19.01.2006 bestreiten lassen, die inzwischen unstreitig von ihm
stammenden E-mails an den Beklagten gesandt zu haben. Aufgrund dieses Verhaltens
des Klägers ist trotz des Zeitablaufs eine Wiederholungsgefahr nicht zu verneinen.
Zuvor hatten Würthwein und alle einheimischen RichterInnen
behauptet, eine Gefahr, dass die Berger-88- ihre Angriffe fortsetzen würden,
bestünde nicht. Alles sei ja so lang vorbei.
Es wird bestritten, dass der Widerbeklagte [Aschenbach] unter den Pseudonymen Ortsdiener
Fritz, Bergpower29m@aol.com, RichardGrebe6133@aol.com, Fantomas900@aol.com, suessesandy0503@aol.com
an den Widerkläger [Brosa] Mails gerichtet hat.
Das hat die prozessbevollmächtigte Rechtsanwältin Maria Christina Rost sogar
mit Stempel und Unterschrift beglaubigt.
Aschenbachs falsche eidesstattliche Erklärung
Was Würthwein nicht erwähnt: Genauso verlogen hat Aschenbach am 19.12.2006,
also 11 Monate später, eine falsche eidesstattliche Versicherung unterschrieben
um die Humanistische Union
Marburg zum Löschen eines Internet-Artikels zu zwingen:
Weder habe ich die wie in der Pressemitteilung behaupteten Morddrohungen gegenüber
Herrn Dr. Brosa abgegeben, noch bin ich ein aggressiver Neofaschist.
(9 C 220/07 (76) AG Marburg)
Dieser Satz ist erweislich unwahr.
Jedenfalls ist das Teilurteil Brandensteins seit
August 2008 rechtskräftig.
Aschenbachs Entschuldigungsschreiben und die betrügerischen Bestellungen
Grundlage des Teilurteils ist das Verfahren 2 Js 10014/02
bei der Staatsanwaltschaft Marburg. Darin wurde festgestellt, dass die im Teilurteil
aufgezählten Drohungen tatsächlich von Aschenbach stammen. Der Staatsanwalt
Franosch wollte Aschenbach dennoch straffrei halten. Er veranlasste Aschenbach Ende 2002
mir folgenden Brief zu schreiben. (Franosch benutzte dieses Schreiben später
um zu behaupten zwischen Aschenbach und mir hätte ein Täter-Opfer-Ausgleich stattgefunden.)
Der hier stammt von Aschenbachs Entschuldigungsschreiben:

Der hier stammt von der gefälschten Bestellpostkarte (2 Js 15333/03 StA Marburg):

Die anderen gefälschten Bestellkarten zeigen ähnliche Schriftbilder. Aschenbach hat bis heute nicht gestanden die betrügerischen Bestellungen aufgegeben zu haben. Würden Sie die Entschuldigung eines solchen Menschen glauben?
Nicht einmal die Unterschrift unter Aschenbachs Entschuldigungsschreiben ist wahrhaftig. Bitte vergleichen Sie die Unterschrift unter dem Entschuldigungsschreiben mit der Unterschrift, die Aschenbach unter seine falsche eidesstattliche Erklärung gesetzt hat. Auch die Gründungsurkunde der Berger-88-, die im Amtsgericht Kirchhain liegt, hat Aschenbach anders unterschrieben.