Nach dem Geschäftsverteilungsplan
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist der 2.Ss (Strafsenat) zuständig
für alle Revisionen in Hessen mit Ausnahme der Landgerichtsbezirke Frankfurt,
Limburg, Fulda, Hanau und Wiesbaden. Vorsitzender des 2.Ss ist ein Mann namens
Klaus Gürtler.
Das Bild rechts oben zeigt ihn als Vorstandsmitglied (Beisitzer Recht) der Turn-und-Sportgemeinschaft Gießen-Wieseck
und ist etliche Jahre alt. Es folgt eine bestimmt unvollständige Liste der Grundrechtsverstöße
und Rechtsbeugungen, die Gürtler und sein 2.Ss abgesegnet haben:
§ 154 RiStBV:
Haferbeck glaubte sogar noch, das Personal des Landgerichts würde
sich wenigstens formal korrekt verhalten, als ich ihm berichtete,
mir sei die Urteilsbegründung des Stomps zugestellt
worden. Währenddessen machte der Richter Dr.Wolf, der Stomps vertrat,
den Sack zu. Wolf behauptete, ich hätte die einmonatige Frist
zur Begründung versäumt und verwarf die Revision.
Der Antrag auf
Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand beim
Oberlandesgericht Frankfurt a.M. wurden von den Richtern des
2.Strafsenats (Vorsitzender Gürtler) abgewimmelt.
Die Richter Gürtler, Seidl und Krauskopf rechtfertigten
ihren Beschluss mit der Zitierung zweier Urteile. Haferbeck
beschaffte sich diese Urteile und hielt den Richtern des 2.Ss
in Gegenvorstellungen vor, dass diese Urteile genau das Gegenteil
von dem enthielten, was Gürtler & Co behauptet hatten:
Fehler des Gerichts, auch Fehler eines Verteidigers dürfen
einem Angeklagten nicht angelastet werden; in derartigen Fällen
muss Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
Dass Richter Urteile ihre Kollegen irreführend zitieren, ist
übrigens üblich.
Trotz dreier Gegenvorstellungen Haferbecks hielten die Richtern
des 2.Ss an ihrem Unrecht fest. Nach Haferbecks Überzeugung
haben sie darum
gemeinschaftlich
Recht gebeugt.
Hinzu kommt, dass das hier beschriebene Fehlverhalten zu einer langen
Reihe fieser Tricks der hessischen Justiz gehört, die Neonazis
bevorzugt und zugleich vortäuscht, der Rechtsextremismus
in Hessen sei schwach. Mehrere,
die vorurteilslos einschlägige Akten der Staatsanwaltschaft
Marburg durchgesehen haben, sind bereits zu diesem Schluss gekommen.
Aktenzeichen 3480 Js 229908/06 bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt a.M.
(1) Das Urteil, gegen das der Angeklagte ein Rechtsmittel eingelegt hat,
ist dem Verteidiger zuzustellen, wenn sich dessen Vollmacht bei den Akten
befindet (Wahlverteidiger) oder wenn er zum Verteidiger bestellt worden ist
(Pflichtverteidiger). Kann an mehrere Verteidiger rechtswirksam zugestellt
werden, so soll die Zustellung nur an einen von ihnen erfolgen.
Die weiteren Verteidiger und der Angeklagte sind von der Zustellung
zu unterrichten; eine Abschrift des Urteils ist beizufügen.
Haferbecks Vollmacht befand sich bei den Akten; es wurde zudem
per Beschluss des Amtsgerichts Kirchhain als mein Verteidiger
bestätigt.