mit Affen-Folterern, Perversen, der Rechtsbeugermafia und einem Kanzler, der mit seinem Hausdrachen in die Welt gondelt
Dr.Haferbeck verteidigt einen besonders hartgesottenen Querulanten (Brosa), der an den teuren Behörden immer etwas zu meckern hat und nicht einmal davor zurückschrak, die Staatsanwaltschaft als gefährlichste kriminelle Vereinigung zu titulieren.
Staatsanwalt Franosch fühlte sich beleidigt und schrieb in eigener Sache
einen Strafbefehl aus. Franosch, den Brosa bis dahin noch nie gesehen hatte,
behauptete, Brosa habe mit ihm und allen anderen Angehörigen der
Staatsanwaltschaft Marburg zugleich eine Privatfehde entfacht. Amtsrichter
Filmer unterschrieb Franoschs Strafbefehl leichtfertig:
S.1 17.9.2002 Die Staatsanwaltschaft Marburg klagt Sie an ... (2 Js 7725/02)
S.2 Sie haben die Kosten ... zu tragen.
S.3 ... Filmer Richter am Amtsgericht.
Als sich Brosa sich mit dem Strafbefehl nicht abfinden wollte:
15.10.2002 Einspruch gegen den Strafbefehl,
wurde er vom Amtsgerichtsdirektor
Laudi verurteilt:
21.11.2002
Urteil des Kirchhainer Amtsgerichts (2 Js 7725/02 11 Cs).
An dieser Stelle trat Dr.Haferbeck auf den Plan. Haferbecks Verteidigungsschrift dürfte allen nützlich sein, die Kritik gerade an Behörden für notwendig halten. Sie enthält eine Sammlung kritischer Fälle sowie Urteilsbegründungen des Bundesverfassungsgerichts und anderer Obergerichte zur grundgesetzlich garantierten Meinungsfreiheit:
S.1 (99 kB)
Leute, die unliebsame Wahrheiten sagen, werden
bevorzugt wegen Beleidigung angeklagt und es wird ihnen verboten, die Wahrheit
ihrer Aussagen zu beweisen.
S.2 (180 kB) Auf welche Weise Polizei und Staatsanwaltschaft
für Sicherheit sorgen.
S.3 (190 kB) Polizistensohn Schwuchtel
ist strafrechtlich anfällig. Schon im Alter von 17 Jahren wurde er betrunken im
Straßenverkehr aufgegriffen.
S.4 (177 kB) Schlampereien und Straftaten diverser Behördenvertreter
beim Gift im Wasserschutzgebiet.
S.5 (168 kB) Die objektivste Behörde der Welt.
S.6 (178 kB) Bundesdeutsche (Justiz-)Behörden - eine
kriminelle Vereinigung? - Rechtsbeugermafia.
S.7 (175 kB) Justizielles Nirwana.
S.8 (185 kB) Rechtsmittelweg - eine Sackgasse. ...perfide
Mobbing-Methoden einer mimosenhaften Justizbehörde.
S.9 (175 kB) Wir möchten uns aber erlauben anzumerken,
dass wir Zweifel haben, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt.
S.10 (190 kB) Daher endet der Schutz der Meinungsfreiheit
für Tatsachenbehauptungen erst dort, wo sie zu der verfassungsrechtlich vorausgesetzten
Meinungsbildung nichts beitragen können...
S.11 (193 kB) Greenpeace gegen Prof.Hilger von der Hoechst AG.
S.12 (188 kB) Die Schurkereien des Kanzlers, der auf Kosten
Dritter und Vierter mit seinem Hausdrachen in die Welt gondelt und sich im Schwimmbade
eine lustige Zeit macht.
S.13 (184 kB) Im Kampf um das Recht darf ein Verfahrensbeteiligter
auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfähige Schlagworte benutzen,
um seine Rechtsposition zu unterstreichen. Affenfolterer... pervers...
S.14 (187 kB) Behörden sind nicht beleidigungsfähig.
Das Recht auf Gegenschlag.
S.15 (160 kB) Dr.Haferbeck hat viel zu tun.
Brosa hat keine Angst vor der Öffentlichkeit und hält einen Freispruch
für angemessen.
Das erste Blatt, vermutlich die Rückseite des Blatts 168, enthält eine Frage
der damaligen Vorsitzenden der 8. Strafkammer des Landgerichts Marburg:
29.4.2003 Anfrage der Richterin Dehmelt-Heinrich
an die Staatsanwaltschaft Marburg, ob diese einer Einstellung zustimmen würde.
Dehmelt-Heinrichs Handschrift ist schlecht lesbar. Deshalb hier
die Übertragung in Reinschrift:
U.m.A. [Urschriftlich mit Akte, d.h. die Nachricht wird nicht eigens verschickt.] der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Marburg mit der Bitte um Stellungnahme zu Bl.[Blatt]127 ff. in Hinblick auf den dortigen Antrag vom 13.3.03 (Bl.105). Ob eine Bereitschaft der Staatsanwaltschaft zu einer Einstellung nach § 153 II StPO besteht, wie auf Bl.141 ausgeführt, kann den hiesigen Akten nicht entnommen werden. Möglicherweise hat der Verteidiger das hiesige Verfahren insoweit mit dem Verfahren - 1 Js 9193.0/99 - verwechselt (s.dort Bl.53,55). Marburg, den 29.April 2003 LANDGERICHT 8.Strafkammer Die Vorsitzende Dehmelt-Heinrich (Vors.Richterin)Auf den Inhalt der Äußerungen Brosas ließ sich Dehmelt-Heinrich nicht ein. Sie wollte das Verfahren vom Tisch haben, wie Juristen sich ausdrücken. Franoschs Antwort steht auf Blatt 170:
2 Js 7725/02 13. Mai 2003
V. [Verfügung]
1) 2 Mon [2 Monate Frist bis zur Wiedervorlage]
2) U.m.A. u. BA [Beiakte]
dem LG [Landgericht] Marburg
n.K. [nach Kenntnisnahme] zurückgesandt.
Die Ausführungen der Verteidigung liegen neben der
Sache. Unter Berücksichtigung der verfassungsgericht-
lichen Rechtsprechung sind die inkriminierten
Äußerungen des Angekl.[Angeklagten] als Werturteile, nicht als
Tatsachenbehauptungen, zu betrachten. Ein Beweiserhebung
oder eine Beiziehung von Akten entfällt mithin.
Es ist einzig zu prüfen, ob die Äußerungen des Angekl.
im Lichte von § 193 StGB und Art. 5 GG zulässig sind
oder nicht. Legt man die Maßstäbe des BVerfG [Bundesverfassungsgerichts] an,
sind sie es nicht. Die Berufung ist folglich ohne
Weiteres als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
Sollte das Gericht sie zulassen, stellte sich die
Frage einer Opportunitätseinstellung. Hierbei ist allerdings
zu berücksichtigen, daß gegen den Angekl. bereits
dreimal Verfahren gem. § 153 StPO eingestellt wurden,
u.a. wg. §§ 164,186 StGB
(Franosch)
Staatsanwalt
Was zwanzig Monate lang danach geschah, hält Willanzheimer unter Verschluss.
Das dritte und letzte Blatt, das er herausgab, trägt die Nummer 182:
19.1.2005 Staatsanwalt Franosch stimmt der Einstellung zu,
V.
1) 2. Mon.
2) U.m.A.
dem LG Marburg
n.K. mit Zustimmung zu Bl. 168R [Blatt 168 Rückseite]
zurückgesandt.
Es wird beantragt, im Rahmen der Be-
gründung des dortigen Einstellungsbeschlusses
dem Beschuldigten deutlich zu machen, daß
sein Handeln rechtswidrig und nicht
etwa durch § 193 StGB oder Art. 5 GG
erlaubt war. Eine deutliche Begründung
erscheint im Hinblick auf das mangelnde
Unrechtsbewußtsein angesagt.
STAATSANWALTSCHAFT
MARBURG, D. 18.01.2005
FRANOSCH, STAATSANWALT
Wie bekannt, ließ sich Dehmelt-Heinrich darauf nicht ein.
Dass aber Franosch, ein Gewohnheitskrimineller,
jahrelang als Staatsanwalt weitermachen durfte, hat die hessische Justiz
jetzt schon viel gekostet.