(1) Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterlässt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen...ist der Lieblingsparagraf vieler Verteidiger, weil sie damit ihre Mandanten straflos halten können ohne sich mit inhaltlichen Fragen befassen zu müssen. Auch viele Staatsanwälte, faul und korrupt wie sie sind, lieben den §77b StGB.(2) Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt...
Beispiel: Herr H hat Rechtsanwalt G im Internet als "Prozessbetrüger" bezeichnet. Drauf hat G Strafantrag gegen H wegen übler Nachrede gestellt, und zwar am 2. Dezember 2001. Sobald herauskommt, dass G die Internet-Seite mit dem "Prozessbetrüger" am 1. September 2001 schon kannte, wird das Strafverfahren gegen H eingestellt, wenn nicht die Staatsanwaltschaft besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung markiert.
Leider ermöglicht der §77b StGB viel Willkür. Denn was ist unter Kenntnis von Tat und Täter zu verstehen? Um die herrschende Meinung der Juristen vorführen zu können, habe ich die bekanntesten Kommentare des Strafgesetzbuchs durchgesehen. Diese Kommentare sind Exzerpte aus rechtskräftigen Urteilen deutscher Gerichte, meistens sogar hoher und höchster Gerichte.
Ob der Antragsberechtigte über diese Kenntnis verfügt, ist keine rein tatsächliche Frage; sie ist vielmehr in wertender Betrachtung zu beantworten.Mit anderen Worten: Was Kenntnis von Tat und Täter sei, ist eine Ermessensfrage, eine Rechtsauffassung oder eine Meinung.
... eine bloße Vermutung genügt nicht, mag auch der Berechtigte von der Tat einer bestimmten Person überzeugt sein ...und im Leipziger Kommentar:
Der bloße Verdacht, selbst die Überzeugung von der Schuld des Täters allein genügt dazu nicht ...Erst Wissen von Tatsachen, versichern die Kommentatoren, bedeute Kenntnis. Was unterscheidet Überzeugung von Wissen? Beweise! Einer, der weiß, legt Beweise für seine Behauptungen vor. Einer, der nur überzeugt ist, kann höchstens Gefühle und zweifelhafte Indizien erwähnen. Doch nicht einmal Beweise können Kenntnis begründen, wenn deren Qualität fragwürdig ist. Im Leipziger Kommentar steht dazu geschrieben:
... sofern sie aus guten Gründen an der Wahrheit des erhaltenen Berichts zweifeln ...
Um auf das Beispiel zurückzukommen: Rechtanwalt G kann noch so überzeugt sein, dass die Internet-Seite, auf der er als Prozessbetrüger bezeichnet wird, von Herrn H stammt; solange G dafür keinen stichhaltigen Beweis hat, verfügt er nicht über Kenntnis des Täters.
Erforderlich ist danach Kenntnis der Tat, dh der Tatbestandsverwirklichung, nicht allein schon der Tathandlung.Also erst wenn der Antragsberechtigte beweisen kann, dass die Tat wirklich eine Straftat war, beginnt die Frist des §77b StGB zu laufen. Der Münchener Kommentar wird deutlicher:
Daher ist auch ... Kenntnis der subjektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich. Eine hinsichtlich der Ursache "strafrechtsneutrale" Erfolgswahrnehmung, die die Möglichkeit einer strafrechtsirrelevanten Ursache (z.B. Unfall, lediglich fahrlässige Sachbeschädigung) einschließt, reicht nicht aus.
Laut Leipziger Kommentar ist sogar vorauszusetzen, dass der Antragsberechtigte den subjektiven Tatbestand beweist:
Der Verletzte muß aber diejenigen Tatsachen kennen, die den objektiven und den subjektiven Tatbestand der Strafvorschrift als eines Antragsdelikts ausmachen.Wenn zu einer Straftat gehört, dass sie absichtlich verübt wurde, muss der Antragsteller Beweise für die Absicht haben, bevor ihm Kenntnis von Tat und Täter zugeschrieben werden kann.
Beispiel: Wenn Rechtsanwalt G gegen Herrn H Strafantrag wegen Verleumdung stellen will, beginnt die Antragsfrist erst zu laufen, sobald G Beweise dafür hat, dass H ihn wider besseres Wissen als Prozessbetrüger bezeichnet hat. Eine Unwahrheit zu behaupten ist ein objektiver Tatbestand. Doch diese Unwahrheit wider besseres Wissen zu behaupten: Dazu gehört ein subjektiver Tatbestand.
Somit ist es oft schwieriger sich Kenntnis der Tat zu verschaffen als Kenntnis des Täters, ein verblüffendes Resultat.
...es muss ein Ermittlungsmaßnahmen rechtfertigender "Anfangsverdacht" vorliegen...Wenn eine Staatsanwaltschaft sich trotz eines Strafantrags weigert ein Ermittlungsverfahren einzuleiten oder es einstellt, kann die Staatsanwaltschaft dem Antragsteller nicht nachträglich nachgesagen, er habe zur Zeit der Antragstellung Kenntnis von Tat und Täter gehabt. Doch genau ist das ist im Prozess gegen mich wegen angeblichen Meineids geschehen.
Schönke/Schröder: Strafgesetzbuch Kommentar
Verlag C.H.Beck, München 2006
§ 77b, Randnummer 10
6. Kenntnis ist mehr als Mutmaßung und weniger als Gewissheit; es muss ein Ermittlungsmaßnahmen rechtfertigender "Anfangsverdacht" vorliegen (Mitsch MK 12); eine bloße Vermutung genügt nicht (RG 75 300), mag auch der Berechtigte von der Tat einer bestimmten Person überzeugt sein (vgl. RG 45 129). Zur Kenntnis gehört das Wissen von Tatsachen, die einen Schluss auf die wesentlichen Tatumstände und den Täter zulassen (RG 58 204). Der Antragsberechtigte muss von der Tat und dem Täter so zuverlässige Kenntnis haben, dass er in der Lage ist, vom Standpunkt eines besonnenen Menschen aus zu beurteilen, ob er Strafantrag stellen soll (RG 75 300, BGH NJW 99,508, Schleswig SchlHA 57, 209, BGE 74 IV 75). Seine Kenntnis muss also so beschaffen sein, dass er sich bei Abwägung aller Umstände zur Antragstellung entschließen kann (Frankfurt NJW 52, 236; vgl. auch Hamm VRS 10 134, Köln JMBINW 61, 145, Saarbrücken VRS 30 40, Stuttgart NJW 55, 73). Das kann auch sein, wenn die StA das Ermittlungsverfahren eingestellt hat (Hamm VRS 10 134). Entscheidend ist Kenntnis der Tatsachen; unwesentlich ist, ob der Antragsberichtige die Tat rechtlich zutreffend würdigt (Saarbrücken VRS 30 40).
Die Frist beginnt später zu laufen, wenn die Sach- und Rechtslage durch eine später bekanntgewordene Tatsache für ein vernünftiges Urteil ein wesentlich anderes Gesicht bekommt (RG 75 301 für Eingreifen des § 182 statt des § 185) oder erst die Einlassung des Beschuldigten den Sachverhalt klärt (Verletzung von Kindern, Hamm JMBINW 60, 271). Hat eine fahrlässige Körperverletzung eine scheinbar unwesentliche Verletzung zur Folge gehabt, die sich erst später als schwer herausstellt, so beginnt die Frist mit Bekanntwerden der schweren Schädigung (RG 61 303). Keinen wesentlich anderen Charakter erlangt dagegen die Behauptung ehrenrühriger Tatsachen durch Hinzufügen formal beleidigender Bezeichnungen, so dass erst später erlangte Kenntnis dieser zusätzlichen Ehrverletzung keine neue Antragsfrist in Lauf setzt (Frankfurt NJW 72, 65).
Tröndle/Fischer: Strafgesetzbuch und Nebengesetze
54. Auflage, Verlag C.H.Beck, München 2007
§ 77b, Randnummer 4
A. Erforderlich ist danach Kenntnis der Tat, dh der Tatbestandsverwirklichung, nicht allein schon der Tathandlung. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme genügt nicht (LK-Jähnke 7). Kenntnis ist das Wissen von Tatsachen, welche einen Schluss auf die wesentlichen Tatumstände, also namentlich die Richtung und den Erfolg der Tat zulassen, so dass der Verletzte vom Standpunkt eines besonnenen Menschen aus zu beurteilen in der Lage ist, ob er Strafantrag stellen soll (1 StR 406/84). Bloße Vermutungen oder ein Verdacht reichen nicht aus (1 StR 606/78). Erfährt der Berechtigte, dass die Tat einen wesentlich anderen Charakter hat, als er bisher angenommen hat, so beginnt die Frist erst mit dieser Kenntnis (Bay NJW 96, 272; Frankfurt NJW 72, 65). Bei einer einheitlichen Tat (vgl. 2ff. vor § 52) entscheidet die Kenntnis des letzten Handlungsteils für den Fristbeginn.
Lackner/Kühl: StGB Strafgesetzbuch Kommentar
26. Auflage, Verlag C.H.Beck, München 2007
§ 77b, Randnummer 4
b) Kenntnis ist nicht bloß Vermutung (RGSt 75, 298) oder Verdacht, sondern Wissen von Tatsachen, die auf die wesentlichen Tatumstände und den Täter, der zwar nicht dem Namen nach bekannt, aber individualisierbar sein muss (Bay NStZ 94, 86), in einer Weise schließen lassen, dass einem besonnenen Menschen die Antragstellung zugemutet werden kann (NJW 99, 508; Sch/Sch-Stree/Sternberg-Lieben 10).
Jähnke/Laufhütte/Odersky: Strafgesetzbuch Leipziger Kommentar
11.Auflage, Verlag De Gruyter Recht, Berlin 2006
§ 77b, Randnummer 7
2. Kenntnis. Ist die Tat beendet, so hängt der Beginn der Antragsfrist
weiter von der nach Absatz 2,3 erforderlichen Kenntnis des
Antragsberechtigten ab. Ob der Antragsberechtigte über diese Kenntnis
verfügt, ist keine rein tatsächliche Frage; sie ist vielmehr in
wertender Betrachtung zu beantworten. Zwar setzt der Fristbeginn
stets einen konkreten Wissenstands des Berechtigten voraus.
Der bloße Verdacht, selbst die Überzeugung von der Schuld
des Täters allein genügt dazu nicht (RGst. 10 141,
45 128,129; 51 71,73; RG Rspr. 1 614,627,
RG HRR 1933 Nr.899). Aber das Ausmaß der erforderlichen
Tatsachenkenntnis bestimmt sich danach, ob dem Berechtigten
vom Standpunkt eines besonnenen Menschen aus der Entschluß
zugemutet werden kann, gegen den anderen mit dem Vorwurf
einer strafbaren Handlung hervorzutreten und die Strafverfolgung
herbeizuführen (BGH bei Pfeiffer/Maul/Schulte § 61, Anm.16;
BGH, Beschl.v.16.8.1984 - 1 StR 406/84). Dabei ist zu bedenken,
daß der Gesetzgeber nicht bezweckt hat, den Antragsberechtigten
mittels eines Fristendrucks zu leichtfertigen Strafanträgen zu
nötigen (RGSt.
Der Antragsberechtigte muß um die erforderlichen Tatsachen
ferner wirklich wissen (Lackner Rdn.4). Es genügt nicht,
daß er sich die notwendige Kenntnis verschaffen könnte
(RGSt. 27 34,35; RG GA 1898/99 38), dazu ist
er auch nicht verpflichtet (RGSt. 45 128,131).
Andererseits steht dem Fristbeginn nicht entgegen, daß er sich
trotz zutreffenden Wissensstandes den daraus zu ziehenden
Folgerungen absichtlich verschließt. So liegt es etwa, wenn
Eltern die an der Tochter verübte Tat nicht wahrhaben wollen
(RGSt. 75 298,300); anders, sofern sie aus guten
Gründen an der Wahrheit des erhaltenen Berichts zweifeln
(BGH bei Pfeiffer/Maul/Schulte § 51 Anm.16; OLG Frankfurt/M.
NJW 1952 236; OLG Schleswig SchlHA 1957 209)...
Zur Kenntnis der Tat gehört hiernach nicht die Gewißheit
über alle Einzelheiten des Handlungsverlaufs. Der Verletzte
muß aber diejenigen Tatsachen kennen, die den objektiven und
den subjektiven Tatbestand (RGSt. 69 378,380;
OLG Hamm VRS 10 134) der Strafvorschrift als eines
Antragsdelikts (RGSt. 10 141) ausmachen und
die Tat als eine Verletzung seiner Person kennzeichnen
(RGSt. 647,49; 61 299,302; 75 298,299).
Bernd v.Heintschel-Heinegg u.a.: Münchener Kommentar
§ 77b, Randnummer 13
a) Die Kenntnis muss sich auf die Tat beziehen. Angesichts der Vielfalt
rechtlich bedeutsamer "Tat"-Begriffe (zB Tatbegriff des Konkurrenzreglements,
§§ 52,53; prozessualer Tatbegriff, § 264 StPO)
ist eine eng an der Funktion dieses Begriffs im vorliegenden
Kontext orientierte Definition dieses Begriffs erforderlich.
Der Mindestinhalt der Kenntnis muss so bemessen sein, dass die
Unterlassung einer Antragstellung durch den Antragsberechtigten
als bewusste Entscheidung gegen eine Strafverfolgung - also
bewusster Verzicht - und der nach Verstreichen der Drei-Monats-Frist
eintretende Verlust des Antragsrechts als eine legitime Folge
qualifiziert werden kann...
Wichtig ist vor allem die Kenntnis des Taterfolgs, aus der sich
die Kenntnis von der Opfereigenschaft - an die §§ 77 Abs.1 die
Antragsberechtigung knüpft - ableitet. Der Erfolg muss als Folge
einer möglicherweise strafbaren Tat erkannt werden. Daher ist auch
die Kenntnis der Tathandlung bzw. - bei einem Unterlassungsdelikt -
der Handlungspflichtverletzung und Kenntnis der subjektiven
Tatbestandsmerkmale erforderlich. Eine hinsichtlich der Ursache
"strafrechtsneutrale" Erfolgswahrnehmung, die die Möglichkeit
einer strafrechtsirrelevanten Ursache (z.B. Unfall, lediglich
fahrlässige Sachbeschädigung) einschließt, reicht
nicht aus. Denn dieses Wissen vermittelt noch keine Vorstellung vom
Antragserfordernis und von der Antragsberechtigung...
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren.
Bernd v.Heintschel-Heinegg u.a.: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch
§ 153 Randnummer 21
Eine Aussage ist hinsichtlich aller zum Zeitpunkt der Äußerung potentiell
erheblichen Tatsachen gegeben.
Schönke/Schröder: Strafgesetzbuch Kommentar
Vorbemerkungen §§ 153 ff, Randnummer 4
Die von der h.M. vertretene sog. objektive Theorie geht davon aus,
dass die Rechtspflege nur durch eine der Wirklichkeit widersprechende Aussage
gefährdet werden kann; nach ihr bezeichnet "falsch" - und zwar einheitlich
in allen Tatbeständen der §§ 153 ff. - daher den Widerspruch zwischen Inhalt
der Aussage und dem tatsächlichen ("objektiven") Geschehen oder Sachverhalt
als Aussagegegenstand.
zum Strafgesetzbuch, Verlag C.H.Beck, München 2005
Juristische Kommentare dazu, was Meineid sei
Der § 154
des Strafgesetzbuchs (Meineid)
(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle
falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
setzt den § 153 StGB
(falsche uneidliche Aussage) voraus:
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen
oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger
uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren bestraft.
Voraussetzung eines Meineids ist eine "falsche Aussage".
Schönke und Schröder definieren die Falschaussage so:
Widerspruch zwischen Inhalt der Aussage und dem tatsächlichen ("objektiven")
Geschehen oder Sachverhalt
Im Münchener Kommentar findet man ähnlich:
Eine Aussage ist hinsichtlich aller zum Zeitpunkt der Äußerung potentiell
erheblichen Tatsachen gegeben.
Falsch aussagen kann man also nur über Tatsachen.
Eine Meinungsäußerung oder Bewertung (z.B. "Christian Wulff taugt nichts")
kann man so oft beschwören, wie man will: Sie wird nie zum Meineid.
Verlag C.H.Beck, München 2005
Verlag C.H.Beck, München 2010