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VGH B 13/03
Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz
Beschluss
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
betreffend den Antrag
des Herrn ...,
gegen den Beschluss
des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 26. April 2002 - VGH B
9/02 -
hat der Verfassungsgerichtshof
Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 2. Dezember 2003,
an der teilgenommen haben
Präsident des Verfassungsgerichtshofs
Prof. Dr. Meyer
Präsident des Oberlandesgerichts Dr. Bamberger
Präsident des Oberlandesgerichts Dury
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling
Universitätsprofessor Dr. Dr. Merten
Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Freimund-Holler
Rechtsanwalt Schnarr
Historikerin Meier-Hussing
beschlossen:
Die Gegenvorstellung
gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 26. April 2002 -
VGH B 9/02 - wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Der Antragsteller begehrt
die Aufhebung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs vom 26. April
2002 wegen verfassungswidriger Besetzung des Spruchkörpers.
1. Im Ausgangsverfahren
wandte sich der Antragsteller mit der Verfassungsbeschwerde gegen die
Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Landgericht Koblenz und das
Oberlandesgericht Koblenz. Die Prozesskostenhilfe hatte er zum Zwecke
der Verteidigung gegen die Klage eines Konkursverwalters auf Abtretung
dinglicher Sicherungen beantragt. Sie wurde wegen fehlender Erfolgsaussichten
der beabsichtigten Rechtsverteidigung abgelehnt. Die dagegen erhobene
Verfassungsbeschwerde wies der Verfassungsgerichtshof durch einstimmigen
Beschluss des gemäß § 15 a Abs. 1 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof
(VerfGHG) gebildeten Ausschusses wegen fehlender Beschwerdebefugnis
als unzulässig zurück: Zur Bejahung der Beschwerdebefugnis genüge
nicht bloß die verbale Behauptung einer Verfassungsrechtsverletzung.
Vielmehr müsse sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bei objektiver
Beurteilung wenigstens die Möglichkeit der Verletzung der geltend gemachten
Rechte ergeben. Diese Möglichkeit habe der Beschwerdeführer nicht
dargetan. An diesem Beschluss wirkten neben dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs
Professor Dr. Meyer und dem berufsrichterlichen Mitglied Präsident
des Oberlandesgerichts Dury auch die Landrätin Röhl als nichtberufsrichterliches
Mitglied mit. Der Beschluss wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom
30. April 2002 bekannt gegeben.
2. Am 13. August 2003
hat der Antragsteller "Nichtigkeitsklage gemäß § 579 Abs. 1 Satz
1 ZPO" gegen die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 26. April
2002 erhoben und hilfsweise eine Umdeutung in eine Verfassungsbeschwerde
angeregt. Zur Begründung führt er aus: Er werde durch die angegriffene
Entscheidung grob in seinen verfassungsmäßig garantierten Rechten
verletzt. Das Gericht sei sowohl nach Maßgabe des Grundgesetzes als
auch nach den Bestimmungen der Landesverfassung verfassungswidrig besetzt
gewesen. Das Mitwirken einer Landrätin als Teil der Exekutive sei mit
dem Amt einer Richterin unvereinbar. Dies ergebe sich schon aus § 4
Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG), im Übrigen aber aus dem
verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gewaltenteilung. Prüfungsmaßstab
sei in erster Linie Art. 20 Abs. 2 des Grundgesetzes. Dem widersprechende
landesverfassungsrechtliche Regelungen hätten keinen Bestand (Art.
141 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV -). Aufgrund der verfassungswidrigen
Besetzung des Spruchkörpers seien die Verfassungsgarantien über den
gesetzlichen Richter, das rechtliche Gehör, die Rechtsweggarantie sowie
den Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt. Der Verfassungsgerichtshof
sei im Wege der Selbstkorrektur verpflichtet, diesen Verfassungsverstoß
zu beheben. Ein anderweitiges Rechtsmittel stehe hierfür nicht zur
Verfügung. Da er kein Jurist sei, seien ihm die Gründe für die Nichtigkeit
des angegriffenen Beschlusses erst seit dem 18. Februar 2003 bekannt
bzw. bewusst geworden. Fristen seien für den von ihm erhobenen Rechtsbehelf
nicht bestimmt.
3. Landtag und Landesregierung
haben sich zu dem Antrag wie folgt geäußert.
a) Der Landtag hält
die Mitgliedschaft der Landrätin im Verfassungsgerichtshof nicht für
verfassungswidrig. Die ausdrückliche Inkompatibilitätsregelung des
Art. 134 Abs. 4 Satz 2 LV lasse deren Mitwirkung zu. Das Prinzip der
Gewaltenteilung verlange keine andere Entscheidung. Dieser Grundsatz
sei nirgends rein verwirklicht; die Verfassung lasse durchaus Überschneidungen
in gewissem Umfang zu. Allerdings müsse die Unabhängigkeit und Neutralität
der rechtsprechenden Gewalt gewährleistet sein. Bei den verfassungsrechtlichen
und gesetzlichen Regelungen über den Verfassungsgerichtshof von Rheinland-Pfalz
sei Wert darauf gelegt worden, Erfahrungen und fachliche Kenntnisse
aus vielen Lebensbereichen in die Landesverfassungsgerichtsbarkeit einzubringen.
Vor diesem Hintergrund sei die Mitwirkung von Beamten in diesem Gericht
verfassungsrechtlich nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Hierfür spreche
auch die besondere Stellung der Verfassungsgerichtsbarkeit, die sich
nur schwer in das herkömmliche System der Gewaltengliederung einfügen
lassen. Durch die Wahl von Verwaltungsbeamten zu Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs
komme es zwar zu einer Vermischung von Staatsfunktionen, die jedoch
im Interesse der Mitwirkung von im öffentlichen Leben erfahrener Personen
noch hinnehmbar sei. Das Vertrauen in die Neutralität des Verfassungsgerichtshofs
gerate durch die Möglichkeit einer bloß abstrakt denkbaren Pflichtenkollision
nicht in Gefahr. Für den Fall einer dennoch - im Einzelfall - vorliegenden
Interessenkollision stünden mit den Vorschriften über den Ausschluss
vom Richteramt und der Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit einfachgesetzliche
Regelungsmechanismen zur Verfügung, die - fallbezogene - Neutralität
ausreichend sicherten.
b) Die Landesregierung
äußert bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags. Zwar möge
ein Rechtsbehelf zum Zwecke der Selbstkorrektur bei Verstößen gegen
den gesetzlichen Richter oder den Anspruch auf rechtliches Gehör durchaus
statthaft sein. Jedoch dürfte der Antragsteller die hierbei ebenfalls
zu beachtende Monatsfrist zur Erhebung des Rechtsbehelfs versäumt haben.
Der Antrag sei aber jedenfalls unbegründet. Der Verfassung lasse sich
eine strikte Unvereinbarkeit des Amtes des Landesverfassungsrichters
mit der Stellung als Beamter nicht entnehmen. Es handele sich insofern
allenfalls um eine verfassungspolitische Forderung. Im Übrigen verfüge
gerade eine Landrätin wegen ihrer unmittelbaren demokratischen Legitimation
über ein besonders hohes Maß an Unabhängigkeit von anderen Trägern
der Staatsgewalt.
4. Der Verfassungsgerichtshof
hat das gegen sämtliche seiner Mitglieder gerichtete Ablehnungsgesuch
des Antragstellers mit Beschluss vom heutigen Tage als unzulässig verworfen.
Die ordentlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs Landrätin Röhl
und Kreisverwaltungsdirektorin Kleinmann haben den Verfassungsgerichtshof
gebeten, sie von der Mitwirkung an dem Verfahren zu entbinden, um von
vornherein den möglichen Eindruck zu vermeiden, hier werde "in
eigener Sache" entschieden. Diese Selbstablehnungen der beiden
Verfassungsrichterinnen hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss
vom heutigen Tage ebenso für begründet erklärt wie die daraufhin
erfolgten Selbstablehnungen der stellvertretenden Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs
Landrätin Läsch-Weber und Fachhochschullehrer Dr. Ley.
II.
Der Antrag auf Aufhebung
des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs vom 26. April 2002 - VGH
B 9/02 - ist unzulässig.
Der Verfassungsgerichtshof
ist zur Entscheidung hierüber in der Besetzung mit acht Richtern befugt.
Die Abweichung von der grundsätzlich vorgesehenen Besetzung mit neun
Richtern (§ 3 VerfGHG) beruht auf der Anwendung der Vertretungsregelung
in § 8 Abs. 1 VerfGHG. Danach dürfen die wegen begründeter Selbstablehnung
verhinderten ordentlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs Landrätin
Röhl und Kreisverwaltungsdirektorin Kleinmann nur durch die der Gruppe
der nichtberufsrichterlichen Mitglieder zugeordneten Stellvertreter
ersetzt werden. Da aus dieser Gruppe hinsichtlich zweier Mitglieder
ebenfalls eine begründete Selbstablehnung vorliegt (Läsch-Weber, Dr.
Ley) und zwei weitere Mitglieder wegen dringender beruflicher
Verpflichtungen bzw. Krankheit verhindert sind (Obenauer, Laux), steht
zur Vertretung allein das stellvertretende Mitglied des Verfassungsgerichtshofs
Historikerin Meier-Hussing zur Verfügung. Die Beschlussfähigkeit des
Verfassungsgerichtshofs ist in Anwendung des Rechtsgedankens von §
15 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG dennoch gewahrt. Entsprechend § 49 Abs. 1
VerfGHG durfte die Entscheidung auch ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Es kann letztlich dahingestellt
bleiben, ob der gegen eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs
selbst gerichtete Rechtsbehelf statthaft ist. Denn er ist jedenfalls
verspätet erhoben und deshalb unzulässig.
1. Der Rechtsbehelf des
Antragstellers zielt auf die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen
Verfahrens. Im Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof ist indessen
die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfassungsbeschwerdeverfahrens
nicht vorgesehen. Die in § 15 a Abs. 2 und 3 VerfGHG ermöglichte Selbstkorrektur
einer Entscheidung des Ausschusses durch den Verfassungsgerichtshof
in vollständiger Besetzung ist für Verfassungsbeschwerden nicht anwendbar
(§ 15 a Abs. 4 VerfGHG). Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung
des Verfassungsgerichts scheidet aus. Art. 130 a LV und § 44 Abs. 1 VerfGHG
gewährleisten Rechtsschutz durch und nicht gegen den Verfassungsgerichtshof.
Im Übrigen sieht das Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
eine Wiederaufnahme des Verfahrens lediglich für das quasi-strafrechtliche
Verfahren der Anklage gegen Mitglieder der Landesregierung vor (§ 41
VerfGHG).
Allerdings enthält das
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof keine abschließende Regelung.
Es ist anerkannt, dass Lücken in den Verfahrensregelungen im Wege der
Analogie zum sonstigen Verfahrensrecht, vorrangig zum Verfassungsprozessrecht
des Bundes und der Länder, auszufüllen sind (vgl. VerfGH Rh-Pf, Entscheidung
vom 28. September 1953, AS 2, 245 [253]; Entscheidung vom 4. November
1998 - VGH B 5 und 6/98 -, S. 6 d.U.). Soweit eine Korrektur verfassungsgerichtlicher
Entscheidungen wegen schwerer prozessualer Mängel (Verstoß gegen den
gesetzlichen Richter, Verletzung rechtlichen Gehörs) in Frage steht,
ist deshalb gegenüber den zivilprozessualen Regelungen über die Nichtigkeitsklage
(§ 579 ZPO) vorrangig auf das im Verfassungsprozessrecht des Bundes
entwickelte Instrument der Selbstkorrektur aufgrund Gegenvorstellung
abzustellen (vgl. BVerfGE 72, 84 [88] unter Hinw. auf BVerfGE 69, 233
[242]; zum fachgerichtlichen Selbstkorrekturverfahren jüngst: BVerfG,
Beschluss vom 30. April 2003, NJW 2003, 1924 [1927], sowie Beschluss
vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/99 -). Auch der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz
hat die Möglichkeit der Gegenvorstellung gegen seine Beschlüsse zwecks
Vermeidung groben prozessualen Unrechts für möglich gehalten (vgl.
Beschluss vom 23. März 2001 - VGH B 2/01 -).
2. Der somit als Gegenvorstellung
gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 26. April 2002 zu
wertende Rechtsbehelf des Antragstellers ist jedoch verspätet erhoben
worden und aus diesem Grunde unzulässig. Gründe der Rechtssicherheit
verlangen, dass es auch für diesen außerordentlichen Rechtsbehelf
eine zeitliche Grenze geben muss. Dies entspricht nicht nur der zivilprozessualen
Regelung über die Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. § 586 ZPO: Notfrist
von einem Monat ab Kenntnis von dem Anfechtungsgrund). Es folgt auch
aus dem Gesichtspunkt, dass das Verfahren der Selbstkorrektur durch
den Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz an die Stelle einer Verfassungsbeschwerde
zum Bundesverfassungsgericht tritt. Dementsprechend ist jedenfalls die
in § 93 Abs. 1 BVerfGG für die Bundesverfassungsbeschwerde vorgeschriebene
Monatsfrist nach ihrem Sinn und Zweck entsprechend für das Selbstkorrekturverfahren
des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz anzuwenden (so BVerwG, Beschluss
vom 20. November 2000, DVBl. 2001, 917 - für die verwaltungsprozessuale
Gegenvorstellung -; zur Notfrist von zwei Wochen für das zivilprozessuale
Selbstkorrekturverfahren: BGH, Beschluss vom 7. März 2002, JZ 2002,
564 [565]; ebenso: BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003, a.a.O., S.
1928).
Danach ist das Begehren des Antragstellers auf Aufhebung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs vom 26. April 2002 verspätet erhoben. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller mit Schreiben vom 30. April 2002 bekannt gemacht worden. Mit der Bekanntgabe war die Frist zur Erhebung der Gegenvorstellung ebenso wie zur Einreichung einer Bundesverfassungsbeschwerde in Lauf gesetzt. Aus dem Rubrum des Beschlusses vom 26. April 2002 war für den Antragsteller ersichtlich, dass eine Landrätin hieran mitgewirkt hatte. Bei Eingang seines Antrags am 13. August 2003 war die Monatsfrist seit über einem Jahr abgelaufen. Die Frist wäre im Übrigen aber auch dann versäumt, wenn man für den Beginn der Frist auf den Zeitpunkt abstellen wollte, zu dem der Antragsteller den von ihm geltend gemachten Verfassungsverstoß erkannt haben will, was nach seinem Vorbringen am 18. Februar 2003 der Fall gewesen sein soll.
III.
Die Gegenvorstellung
des Antragstellers könnte aber auch in der Sache keinen Erfolg haben.
Der Verfassungsgerichtshof war bei dem Beschluss seines Ausschusses
am 26. April 2002 - VGH B 9/02 - vorschriftsmäßig besetzt. Die Mitwirkung
der Landrätin Röhl verstieß weder gegen Anforderungen der Landesverfassung
noch gegen Vorgaben des Bundesrechts.
1. Zunächst steht die
Mitgliedschaft der Landrätin Röhl im Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz
in Einklang mit Art. 134 LV, der eine ausdrückliche Regelung über
die Organisation des Verfassungsgerichtshofs enthält.
a) Art. 134 Abs. 2 LV
bestimmt Zahl und personelle Zusammensetzung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs.
Danach besteht das Gericht neben dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts
aus drei weiteren Berufsrichtern und fünf weiteren Mitgliedern,
die nicht die Befähigung zum Richteramt haben müssen. Art. 134 Abs.
3 und 4 LV regeln sodann das Verfahren der Wahl der Verfassungsrichter,
die vom Landtag mit Zweidrittelmehrheit zu erfolgen hat. In diesem Zusammenhang
findet sich in Art. 134 Abs. 4 Satz 2 LV eine ausdrückliche Bestimmung
über die Vereinbarkeit der Mitgliedschaft im Verfassungsgerichtshof
mit anderen Ämtern. Danach sind die Mitglieder der Landesregierung
und Abgeordnete des Landtags von der Mitgliedschaft im Verfassungsgerichtshof
ausgeschlossen (vgl. auch § 4 Abs. 3 VerfGHG). Die Landesregierung
besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern (Art. 98 Abs. 1
LV).
Der Wortlaut dieser Regelung
ist eindeutig. Er erfasst nur die Mitglieder der obersten Verfassungsorgane
Landtag und Landesregierung. Weitere Unvereinbarkeiten sind nicht genannt.
Insbesondere ist die Mitgliedschaft von Angehörigen der Verwaltung
nicht ausgeschlossen.
b) Art. 134 Abs. 2 LV
sieht eine Mehrheit der nichtberufsrichterlichen Mitglieder im Verfassungsgerichtshof
vor. In diesem Übergewicht des "Laienelements" im Verfassungsgerichtshof
Rheinland-Pfalz kommen ursprüngliche Vorbehalte des Verfassungsgesetzgebers
gegenüber einer zu starken Stellung von Berufsrichtern zum Ausdruck.
Zeitbedingt bestand noch ein erhebliches Misstrauen an der "demokratischen
Zuverlässigkeit" der Justiz. Hinzu kamen Bedenken, ob Berufsrichter
über die nötige Einsicht in staatspolitische Zusammenhänge verfügten.
Über die dem Verfassungsgerichtshof anvertrauten "politischen"
Materien sollten Personen entscheiden, die auch "politische"
Sachkunde besaßen (vgl. Protokoll des Verfassungsausschusses Rheinland-Pfalz,
in: Klaas, Die Entstehung der Verfassung für Rheinland-Pfalz, 1978,
S. 138 f.; Abg. Schieder, ebenda, S. 256 f.; Fiedler, in: Stern/Starck,
Landesverfassungsgerichtsbarkeit, Teilband I, 1983, 103 [129 - 132]).
Den nichtberufsrichterlichen Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs
wurde deshalb die Funktion zugeschrieben, unter Einbringung ihrer im
öffentlichen Leben gewonnenen Erfahrungen stabilisierend zu wirken
(vgl. Süsterhenn/ Schäfer, LV-Kommentar, 1950, Art. 135 Anm. 3 b,
unter Hinweis auf § 4 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG; Bickel, in: Haungs, 40
Jahre Rheinland-Pfalz, 1986, S. 441 [447]; Knöpfle, in: Stern/Starck,
a.a.O., S. 231 [235 f.]).
Von daher erklärt sich,
dass der Kreis der hierfür in Betracht kommenden und dann vom Landtag
mit Zweidrittelmehrheit zu wählenden Personen nicht von vornherein
weiter eingeschränkt wurde. Eine Ausschlussregelung wurde lediglich
für die Mitglieder der obersten Verfassungsorgane Landtag und Landesregierung
für notwendig erachtet (Art. 134 Abs. 2 Satz 2 LV). Hierdurch sollte
vermieden werden, dass Verfassungsrichter über die Verfassungsmäßigkeit
von Rechtsakten oder Handlungen entscheiden, an deren Entstehung oder
Vornahme sie als Mitglieder des gesetzgebenden Organs oder der obersten
vollziehenden Gewalt mitgewirkt haben (vgl. die Amtliche Begründung
zum Entwurf des VerfGHG, LT-Drucks. I/916 [21. März 1949], S. 1443
[1453]; Süsterhenn/Schäfer, a.a.O.; Hensgen, Organisation, Zuständigkeiten
und Verfahren des Verfassungsgerichtshofs von Rheinland-Pfalz, 1986,
S. 30). Im Übrigen war man allgemein an der Mitwirkung von im öffentlichen
Leben erfahrenen Personen interessiert, ohne dabei besondere Berufsgruppen
auszuschließen. Damit kamen für das Amt des Verfassungsrichters auch
die Angehörigen des öffentlichen Dienstes in Betracht, in deren Reihen
sich in großer Zahl Personen finden, die über die gewünschten Erfahrungen
in hohem Maße verfügen. Im Unterschied zum Bundesverfassungsgericht,
dessen ausschließlich hauptamtlich tätige Richter zum Teil auch der
Bundes- oder Landesverwaltung oder gar einem Ministeramt entstammen
und mit ihrer Ernennung aus diesen Ämtern ausscheiden (vgl. §§ 3 Abs. 3
und 4, 101 Abs. 1 BVerfGG), ist das Ausschöpfen eines derartigen
administrativen und politischen Erfahrungsschatzes bei den im Nebenamt
tätigen Richtern des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz allerdings
zwangsläufig mit einer Doppelfunktion der betreffenden Personen verbunden
(vgl. zur bisherigen Besetzungspraxis die Übersicht über die Mitglieder
des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz in: Meyer [Hrsg.], 50 Jahre
Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit in Rheinland-Pfalz, 1997,
Teil 2, Kapitel X).
2. Die Besetzung des
Verfassungsgerichtshofs im Beschluss vom 26. April 2002 hält über
Art. 134 Abs. 3 und 4 LV hinaus auch im Übrigen der verfassungsrechtlichen
Prüfung stand.
Weder der Grundsatz der
Gewaltenteilung noch das Gebot richterlicher Neutralität verlangen
für die Verfassungsgerichtsbarkeit des Landes einen generellen Ausschluss
sämtlicher Angehöriger des öffentlichen Dienstes von der Mitgliedschaft
im Verfassungsgerichtshof (ebenso: BayVerfGH, Entscheidung vom 8. Januar
1993, E 46, 1 [11]; Knöpfle, a.a.O., S. 246; Hensgen, a.a.O., S. 30;
Meyer, in: Grimm/Caesar, Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2001, Art.
134 Rn. 19 m.w.N.; a.A. Starck, in: Starck/Stern, a.a.O., S. 155 [175]).
Dementsprechend ist in einer Reihe anderer Länder ebenfalls darauf
verzichtet worden, sämtliche Angehörige der Verwaltung von der Mitgliedschaft
im Landesverfassungsgericht generell auszuschließen (vgl. Art. 5 BayVerfGHG,
§ 2 Abs. 3 Satz 2 SächsVerfGHG, § 3 Abs. 2 HessStHG u. § 2 Abs. 1
BWStHG). Jedenfalls für Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände,
auf die sich die Prüfung hier beschränken kann, lässt sich dem Verfassungsrecht
eine generelle Unvereinbarkeit mit der Mitgliedschaft im Verfassungsgerichtshof
nicht entnehmen.
a) Zunächst steht eine
solche Besetzung mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung in Einklang.
Dies gilt sowohl hinsichtlich der landesverfassungsrechtlichen Vorgaben
als auch hinsichtlich bundesverfassungsrechtlicher Bindungen.
(1) Das in Art. 77 Abs.
1 LV verankerte Prinzip der Gewaltenteilung verlangt, dass die Funktionen
der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung von
besonderen Organen wahrgenommen werden, um so eine Mäßigung der Staatsgewalt
um der Freiheit des Einzelnen willen zu erreichen (funktionelle und
organisatorische Gewaltenteilung, vgl. BVerfGE 9, 268 [279 f.]). Jedenfalls
im Grundsatz schließt es auch die Forderung ein, organisatorische Gewaltenteilung
nicht durch Besetzung verschiedener Organe mit denselben Personen zu
unterlaufen (personelle Gewaltenteilung, so: Herzog, in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz,
GG, Art. 20, Abschn. V., Rn. 16; Stern, Staatsrecht I, 2. Aufl. 1984,
§ 20 IV. 3., S. 795; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Bd. II 1998, Art. 20
Rn. 64; Sommermann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 4. Aufl. 2000,
Art. 20 Rn. 198 f.; zurückhaltend: Schröder, in: Grimm/Caesar, a.a.O.,
Art. 77 Rn. 9). Der Grundsatz der Gewaltenteilung ist aber nirgends
rein verwirklicht (BVerfGE 95, 1 [15]). So bestehen insbesondere im
Hinblick auf das parlamentarische Regierungssystem zahlreiche Gewaltenverschränkungen
und -balancierungen, bis hin zu Durchbrechungen des Grundsatzes, wie
etwa die Wahl oder Ernennung von Angehörigen der einen Gewalt durch
solche einer anderen Gewalt (vgl. § 98 Abs. 2, Art. 102 LV) oder die
Mitgliedschaft von Regierungsmitgliedern im Parlament (vgl. Stern, a.a.O.,
S. 538; Herzog, a.a.O., Rn. 28 und 46). Dementsprechend verlangt das
Gewaltenteilungsprinzip nicht eine absolute Trennung, sondern vielmehr
eine effektive gegenseitige Kontrolle der Gewalten, um dadurch eine
Hemmung und Mäßigung der Staatsgewalt zu ermöglichen (vgl. BVerfGE
4, 331 [346 f.]; E 9, 268 [279 f.]; E 95, 1 [15]). Die nähere Ausgestaltung
des Verhältnisses der Gewalten zueinander ist den hierfür in der Verfassung
getroffenen Ausführungsbestimmungen zu entnehmen. Diese verfassungsrechtlichen
Konkretisierungen dürfen in ihrer Bedeutung nicht unter Rückgriff
auf das allgemeine Prinzip unterlaufen werden (vgl. Stern, Staatsrecht
II, 1980, § 36 IV. 3. b, S. 535).
Die Verfassungsgerichtsbarkeit
hat in der Verfassung für Rheinland-Pfalz eine besondere Ausgestaltung
erfahren. Sie ist aus der Regelung der rechtsprechenden Gewalt (Art.
121 ff. LV) herausgelöst. Organisation und Kompetenzen des Verfassungsgerichtshofs
sind in einem besonderen Abschnitt (Art. 130 ff. LV) eigenständig geregelt.
Diese Eigenständigkeit betrifft auch die Forderung nach personeller
Trennung der Gewalten. Die für die Rechtsprechung allgemein in Konkretisierung
des Gewaltenteilungsprinzips aufgestellten strengen Unvereinbarkeitsregeln
(vgl. § 4 des Deutschen Richtergesetzes - DRiG - für Berufsrichter,
§ 22 der Verwaltungsgerichtsordnung für ehrenamtliche Richter) sind
- wie oben dargelegt - für den Verfassungsgerichtshof in Art. 134 Abs.
2 bis Abs. 4 LV nicht übernommen worden. Der einfache Gesetzgeber hat
die darin zum Ausdruck kommende Regelungsautonomie der Länder für
ihre Verfassungsgerichtsbarkeit anerkannt. Nach § 84 DRiG bestimmt das
Landesrecht, wieweit das Deutsche Richtergesetz für die Mitglieder
des Verfassungsgerichts eines Landes Anwendung findet. Dementsprechend
betont auch § 1 Abs. 2 des Landesrichtergesetzes für Rheinland-Pfalz
die besondere Rechtsstellung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs.
Diese Sonderregelung ist Ausdruck dafür, dass die Verfassungsgerichtsbarkeit
sich nur schwer in die klassische Dreiteilung der Gewaltengliederung
einfügt (vgl. Böckenförde, NJW 1999, 9 [13]). Sie ist vielmehr den
anderen Gewalten - einschließlich der Rechtsprechung der Fachgerichte
- in besonderer Weise zugeordnet, um den Vorrang der Verfassung zur
Geltung zu bringen.
Aus dem systematischen
Zusammenhang von Art. 77 Abs. 1 und Art. 134 LV folgt, dass der Landesverfassung
eine generelle Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft im Verfassungsgerichtshof
mit sämtlichen Ämtern in der Verwaltung nicht entnommen werden kann.
Jedenfalls bei den Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände stellt
deren Mitwirkung an der Verfassungsrechtsprechung des Landes die dem
Verfassungsgerichtshof anvertraute Kontrollfunktion nicht in Frage.
Denn die aus diesem Kreis ausgewählten Personen verfügen einerseits
über die gewünschte breite Erfahrung im öffentlichen Leben, die zur
umfassenden Beurteilung verfassungsrechtlicher Fragen notwendig ist
und darüber hinaus der Akzeptanz der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs
dient. Andererseits haben die Kommunalbeamten als Angehörige der mittelbaren
Staatsverwaltung eine hinreichende Distanz zu den Organen des Staates,
insbesondere den obersten Verfassungsorganen, so dass eine zu enge Verzahnung
der rechtsprechenden Tätigkeit mit dem von ihr kontrollierten Bereich
nicht zu besorgen ist. Diese Unabhängigkeit von den übrigen Trägern
der Staatsgewalt weist in besonderem Maße eine Person auf, die aufgrund
unmittelbarer Wahl der Bürger in ihr Amt berufen wurde, wie etwa die
Verfassungsrichterin Landrätin Röhl. Es braucht anlässlich des vorliegenden
Falles nicht entschieden zu werden, ob der Verfassungsgerichtshof auch
bei der Mitgliedschaft von Angehörigen der unmittelbaren Staatsverwaltung
seiner Kontrollfunktion noch in dem verfassungsrechtlich gebotenen Umfang
gerecht werden könnte. Zweifel sind hierbei umso eher angebracht, je
maßgeblicher die betreffenden Personen an der Tätigkeit der in Art.
134 Abs. 4 Satz 2 LV genannten Verfassungsorgane teilhaben. Der Landtag
wird gehalten sein, diese Folgerungen für die Funktionsfähigkeit der
Verfassungsrechtsprechung bei der Wahl der Verfassungsrichter sorgfältig
abzuwägen.
(2) Entgegen der Auffassung
des Antragstellers folgt aus dem Bundesverfassungsrecht, insbesondere
aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG, keine strengere Bindung für die personelle
Zusammensetzung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz. Der Verfassungsgerichtshof
Rheinland-Pfalz ist zur Entscheidung hierüber befugt. Die Voraussetzungen
für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs.
3 GG liegen nicht vor.
Bundesverfassungsrechtlicher
Maßstab ist nicht Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG unmittelbar, sondern das
Homogenitätsgebot in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG. Denn die Ausgestaltung
der Verfassungsgerichtsbarkeit des Landes Rheinland-Pfalz geschieht
in Wahrnehmung der dem Land Rheinland-Pfalz zukommenden Verfassungsautonomie.
Im förderativ gestalteten Staat der Bundesrepublik Deutschland stehen
die Verfassungsräume des Bundes und der Länder grundsätzlich selbständig
nebeneinander. Das Grundgesetz enthält für die Verfassung der Länder
nur wenige Vorgaben. Im Übrigen können die Länder ihr Verfassungsrecht
und damit auch ihre Verfassungsgerichtsbarkeit nach eigenem Ermessen
selbst ordnen (vgl. BVerfGE 4, 178 [189]; E 96, 345 [368 f.]).
Die Verfassungsautonomie
der Länder ist bundesverfassungsrechtlich eingeschränkt durch das
Homogenitätsgebot in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG. Danach muss die verfassungsmäßige
Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen
und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes entsprechen. Diese
Bindung erstreckt sich auch auf den rechtsstaatlichen Grundsatz der
Gewaltenteilung, aber eben nur als leitendes Prinzip und nicht als Konformität
und Uniformität erzwingende Detailvorgabe (vgl. BVerfGE 9, 268 [279];
Tettinger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Art. 28 Rn. 49). Das
Prinzip einer Verteilung staatlicher Aufgaben und Kompetenzen zur Ermöglichung
gegenseitiger Kontrolle und Verhinderung von Machtmissbrauch wird durch
den Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in besonderem Maße verkörpert.
Er ist als eigenständiges Verfassungsorgan von den übrigen Gewalten
funktionell und organisatorisch verselbständigt und wacht darüber,
dass die öffentliche Gewalt des Landes ihre verfassungsrechtlichen
Bindungen einhält. Die Mitgliedschaft von Beamten der Gemeinden und
Gemeindeverbände im Verfassungsgerichtshof stellt die Übereinstimmung
mit dem Prinzip der Gewaltentrennung und gegenseitiger Gewaltenkontrolle
aus den oben dargelegten Gründen nicht grundsätzlich in Frage.
b) Auch das Gebot richterlicher
Neutralität verlangt nicht generell den Ausschluss sämtlicher Angehörigen
des öffentlichen Dienstes von der Mitgliedschaft im Verfassungsgerichtshof
Rheinland-Pfalz, insbesondere nicht den Ausschluss von Beamten der Gemeinden
und Gemeindeverbände.
Trotz der eigenständigen
Regelung der Landesverfassungsgerichtsbarkeit in einem besonderen Abschnitt
der Verfassung und der Ausgestaltung des Verfassungsgerichtshofs als
Verfassungsorgan unterliegt er dennoch den Grundanforderungen, die die
Verfassung an die Rechtsprechung stellt. Denn funktionell ist der Verfassungsgerichtshof
ein Gericht. Er ist gerichtstypisch organisiert und entscheidet in einem
justizförmig ausgestalteten Verfahren allein am Maßstab des Rechts
(vgl. Meyer und Held, beide in: Grimm/Caesar, a.a.O., Art. 134 Rn. 10,
Art. 135 Rn. 3). Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
nehmen also richterliche Tätigkeit wahr. Für die richterliche Tätigkeit
wesentlich ist neben der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit,
dass sie von einem unbeteiligten Dritten ausgeübt wird (vgl. BVerfGE
18, 241 [255]; E 103, 111 [140]; auch: Bamberger, in: Grimm/Caesar,
a.a.O., Art. 121 Rn. 20 - 22). Richterliche Tätigkeit erfordert Neutralität
und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten (BVerfGE 103, 111 [140]).
Das Erfordernis der richterlichen Neutralität verbietet eine zu enge
personelle Verzahnung der rechtsprechenden Tätigkeit mit dem von ihr
kontrollierten Bereich (BVerfGE 18, 241 [255]).
Auch nach diesen Vorgaben
ist für den Bereich der Verfassungsgerichtsbarkeit des Landes eine
generelle Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft im Verfassungsgerichtshof
mit jeglichen Ämtern in der Verwaltung nicht zwingend (vgl. BVerfGE
18, 241 [256] - zur Besonderheit der Besetzung eines Verfassungsgerichts
-). Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz genießen
sachliche Unabhängigkeit, denn sie treffen ihre Entscheidungen aufgrund
ihrer freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung
(§ 18 Abs. 1 VerfGHG) und unterliegen hierbei keinerlei Weisungen.
Sie sind auch persönlich unabhängig, denn sie können vor Ablauf ihrer
Amtszeit nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und gegen ihren
Willen nur kraft richterlicher Entscheidung abberufen werden (§ 6 Abs.
2 VerfGHG). Die bloße Zugehörigkeit zum Bereich der Verwaltung als
solche lässt noch nicht zwangsläufig an der nötigen Distanz und Unabhängigkeit
der richterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs hinsichtlich
der von ihnen zu beurteilenden verfassungsrechtlichen Streitigkeiten
zweifeln. Dies gilt - wie oben bereits ausgeführt - jedenfalls für
die Gruppe der Kommunalbeamten.
Möglichen Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit und Neutralität einzelner Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs im einzelnen Fall wird im Übrigen durch die Vorschriften über den Ausschluss von der Ausübung des Richteramts und die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (§§ 13 und 13 a VerfGHG) Rechnung getragen. Die Anwendung dieser Vorschriften garantiert den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 LV - hierzu: VerfGH Rh-Pf, Beschluss vom 19. August 2002 - VGH B 18/02 -; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK). Im vorliegenden Fall waren Gründe für eine Befangenheit der an dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 26. April 2002 mitwirkenden Landrätin Röhl schon deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil das Verfassungsbeschwerdeverfahren ausschließlich Entscheidungen von Zivilgerichten zum Gegenstand hatte.
Das Verfahren ist gemäß
§ 21 Abs. 1 VerfGHG kostenfrei. Eine Auslagenerstattung findet nicht
statt (§ 21 a Abs. 1 VerfGHG).
gez. Prof. Dr. Meyer gez. Dr. Bamberger gez. Prof. Dr. Dr. Merten