Die Übernahme der Funktion eines (stellvertretenden) Kreistagsvorsitzenden bzw. eines Kreisausschussmitgliedes eines Kreistages im Land Brandenburg ist gemäß § 4 Abs.1 DRiG nicht mit einem Richteramt vereinbar.und noch wichtiger, weil umfassender:
Da nämlich § 4 Abs.1 DRiG auch nur den bloßen Anschein mangelnder Distanz und Neutralität der Richterschaft vermeiden will, kommt es nicht darauf an, ob der Richter bei der ihm obliegenden konkreten rechtsprechenden Tätigkeit mit den Angelegenheiten befasst werden kann, die er für die vollziehende Gewalt wahrnimmt.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Der Kläger steht als Richter am Amtsgericht im Dienst des Beklagten. Er wurde aufgrund der Kommunalwahlen vom 26. Oktober 2003 (erneut) in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt C. sowie in den Kreistag des Landkreises XXX gewählt. Auf die Mitteilung des Klägers, dass ihm im Rahmen der Fraktionsverhandlungen die Wahl zum (stellvertretenden) Vorsitzenden des Kreistages angetragen worden sei, meldete der Beklagte mit Schreiben vom 13. November 2003 Bedenken gegen eine Übernahme dieses (stellvertretenden) Vorsitzes durch den Kläger im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Deutsches Richtergesetz an.
Mit Schreiben vom 19. November 2003 teilte der Kläger dem Beklagten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht mit, dass er die erklärte Bereitschaft zur Übernahme der Funktion eines (stellvertretenden) Kreistagsvorsitzenden aufgegeben habe, gleichwohl unter dem Gesichtspunkt eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses um die Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides bitte. Außerdem gab er mit weiterem Schreiben vom 15. Dezember 2003 an, dass er in den Kreisausschuss des Kreistages des Landkreises XXX gewählt worden sei. Auch dagegen meldete der Beklagte unter dem 29. Dezember 2003 Bedenken mit Blick auf § 4 Abs. 1 Deutsches Richtergesetz an.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2004 erklärte der Kläger, dass er die Rechtsauffassung des Beklagten nicht teile und um die Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides bitte; auf die Beteiligung des Richterrates werde verzichtet.
Daraufhin stellte der Beklagte mit Bescheid vom 23. Januar 2004 fest:
"Die Wahrnehmung der Funktion eines Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden eines Kreistages im Land Brandenburg durch einen Richter und die Mitgliedschaft eines Richters im Kreisausschuss eines Landkreises im Land Brandenburg sind mit § 4 Abs. 1 Deutsches Richtergesetz (DRiG) nicht vereinbar."
Zur Begründung führte der Beklagte aus: Nach § 4 Abs. 1 DRiG dürfe ein Richter nicht zugleich Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt wahrnehmen. Die Mitwirkung in kommunalen Vertretungskörperschaften sei nach der wohl herrschenden und von ihm geteilten Auffassung im Grundsatz mit dem Richteramt vereinbar. Unvereinbar sei jedoch eine Mitgliedschaft in einer kommunalen Körperschaft, die unmittelbar mit Verwaltungsaufgaben betraut sei oder die Übernahme eines mit Exekutivaufgaben ausgestatteten Wahlamtes. Das gelte nach der neueren Rechtsprechung etwa für die Mitgliedschaft in einem Kreisausschuss in Nordrhein-Westfalen und für die Stellung als Stellvertreter des Amtsvorstehers einer Amtsgemeinde in Mecklenburg-Vorpommern. Entsprechendes habe für den Vorsitz oder stellvertretenden Vorsitz des Kreistages nach der Landkreisordnung für das Land Brandenburg und für die Mitgliedschaft im Kreisausschuss zu gelten. Insbesondere wirke der Vorsitzende des Kreistages oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter an Verwaltungsgeschäften mit. Verpflichtungserklärungen seien nach § 56 Abs. 2 Satz 2 Landkreisordnung durch den Landrat und den Vorsitzenden des Kreistages oder seinen Vertreter zu unterzeichnen. Eilentscheidungen auch aus der Zuständigkeit des Kreisausschusses könnten durch den Landrat im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Kreistages getroffen werden. Nach § 48 Abs. 2 Satz 2 Landkreisordnung könne sich der Kreisausschuss auch die Beschlussfassung über Geschäfte der laufenden Verwaltung vorbehalten, so dass auch solche Geschäfte im Rahmen einer Eilentscheidung durch den Landrat im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Kreistages vorzunehmen sein könnten. Allerdings sei die Rechtsprechung zur Mitgliedschaft im Kreisausschuss nach der Kreisordnung des Landes Nordrhein-Westfalen wegen der weitergehenden Zuständigkeit dieses Gremiums hier nur begrenzt übertragbar. Die Rechtsprechung stelle zur Mitgliedschaft in einem Amtsausschuss maßgeblich auf dessen Zuständigkeit für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ab. Dieser Gesichtspunkt greife auch für den Kreisausschuss in Brandenburg durch. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Landkreisordnung könne er über solche Angelegenheiten auch beschließen, wenn sie ihm vom Landrat zur Beschlussfassung vorgelegt würden.
Der Kläger erhob gegen den Bescheid Widerspruch, mit dem er eine Verletzung seiner Rechte aus Artikel 28 Abs. 1 und 2; Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz; Artikel 21 Abs. 1 - 3; Artikel 22 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg sowie dem Kommunalwahlgesetz rügte. Im Einzelnen führte der Kläger aus:
Die Verwendung des Aktenzeichens stoße auf rechtliche Bedenken. Die Verwendung des Zusatzes "(Neben T.)" lasse die Vermutung zu, dass die Personalakte mit einer Beiakte als Sonderheft geführt werde und die Beiakte etwaige Nebentätigkeiten erfasse oder erfassen solle. Er übe jedoch keine Nebentätigkeit aus. Die Ausübung eines kommunalpolitischen Mandates sei die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes.
Der angegriffene Bescheid sei formell ein Feststellungsbescheid, da festgestellt werde, dass die ausgeübte Tätigkeit nicht mit § 4 DRiG vereinbar sei. Das sei rechtswidrig, weil sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergebe. Um einen etwaigen Verstoß gegen § 4 DRiG durchzusetzen, habe ein gestaltender Verwaltungsakt, zum Beispiel in Form einer Unterlassungsverfügung, ergehen müssen.
Soweit mit dem angegriffenen Bescheid festgestellt werde, dass die Mitgliedschaft eines Richters im Kreisausschuss eines Landkreises im Land Brandenburg mit § 4 Abs. 1 DRiG nicht vereinbar sei, sei dies rechtswidrig. Ein Kreistag im Land Brandenburg sei nicht unmittelbar mit Verwaltungsaufgaben betraut. Zwar könne ein Kreisausschuss auch über Geschäfte der laufenden Verwaltung beschließen, wenn ihm die Angelegenheiten vom Landrat zur Beschlussfassung vorgelegt würden. Jedoch verkenne der angegriffene Bescheid den Unterschied zwischen dem Führen der Geschäfte der laufenden Verwaltung einerseits und dem Beschließen der durch den Landrat eventuell vorgelegten Angelegenheiten andererseits. Ein Kreisausschuss führe niemals die Geschäfte selbst aus. Das wäre auch ein gesetzlicher Widerspruch zu den Rechten und Pflichten des Kreistagsabgeordneten. Damit fehle es auch an der Unmittelbarkeit des Betrautseins mit Verwaltungsaufgaben im Sinne des angegriffenen Bescheides. Auch der Vergleich mit dem Landesrecht in Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern greife nicht, weil sich dieses Recht vom brandenburgischen Recht unterscheide.
Ebenfalls rechtswidrig sei, soweit mit dem angegriffenen Bescheid festgestellt werde, dass die Funktion eines (stellvertretenden) Kreistagsvorsitzenden eines Landkreises im Land Brandenburg mit § 4 Abs. 1 DRiG nicht vereinbar sei. Der angegriffene Bescheid stütze sich darauf, dass Erklärungen, durch welche der Landkreis verpflichtet werden soll, der Schriftform bedürften und u. a. vom Kreistagsvorsitzenden zu unterschreiben seien. Insoweit verkenne der angefochtene Bescheid, dass hierdurch die Außenvertretung des Landrates nicht berührt werde und der Kreistagsvorsitzende mit seiner Unterschrift nicht als Behörde handele. Entsprechendes gelte für die Eilentscheidungsregelung in § 57 Landkreisordnung. Auch hier verbleibe es bei der alleinigen Außenvertretung des Landkreises durch den Landrat. Die Eilentscheidung trete lediglich an die Stelle des "normalen" Kreistagsbeschlusses. Auch hier sei zu unterscheiden zwischen Beschlussfassung einerseits und verwaltungstechnischer und verwaltungspraktischer Umsetzung des Beschlusses andererseits. An der Umsetzung sei der Kreistagsvorsitzende wiederum nicht beteiligt und übe daher auch keine Verwaltungstätigkeit aus.
Er, der Kläger, wohne in einem anderen Amtsgerichtsbezirk als er arbeite. Er sei als Richter am Amtsgericht in D-Stadt tätig. Der Landkreis XXX, in welchem er Kreistagsabgeordneter sei, gehöre teilweise zum Amtsgerichtsbezirk SXX, teilweise zum Amtsgerichtsbezirk LXX.
Der Beklagte wies den Widerspruch unter Auseinandersetzung mit dem Widerspruchsvorbringen und unter Vertiefung und Ergänzung seiner Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2004 zurück.
Der Kläger, der mit Wirkung ab dem 01. August 2006 für 2 Jahre an das XXgericht D-Stadt abgeordnet wurde, hat am 29. März 2004 Klage erhoben.
Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.
Der Kläger beantragt,
1. den Bescheid des C. vom 23. Januar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2004 aufzuheben
2. festzustellen,
a) dass die Mitgliedschaft eines Richters des Landes Brandenburg im Kreisausschuss eines brandenburgischen Landkreises mit § 4 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) vereinbar ist,
b) dass die Wahrnehmung der Funktion eines Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden eines Kreistages im Land Brandenburg durch einen Richter des Landes Brandenburg mit § 4 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes vereinbar ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt Bezug auf die Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
Die Klage zu Ziffer 1. ist unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO).
Die angefochtenen Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in § 26 Abs. 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG). Danach untersteht der Richter, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt ist, der Dienstaufsicht. Die Dienstaufsicht erfasst auch außerdienstliches Verhalten des Richters (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1987 2 C 72.86). Insoweit ermächtigt die Dienstaufsicht insbesondere auch zu Ermahnungen (vgl. BVerwG, a.a.O.), wovon die bloße, hier gegebene - Mitteilung von Rechtsansichten als milderes Mittel mit umfasst ist (vgl. hierzu auch GKÖD, DRiG, § 26 Rdn. 32 b).
Die - nicht näher begründete - Auffassung des Klägers, dass die Mitteilung der Rechtsansicht nicht in Form eines feststellenden Verwaltungsaktes habe erfolgen dürfen, weil sich die festgestellte Rechtsfolge unmittelbar aus § 4 Abs. 1 DRiG ergebe, trifft nicht zu. Dass eine Rechtslage verbindlich durch Verwaltungsakt festgestellt werden kann, ist allgemein anerkannt (vgl. etwa Stelkens/Bonk, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 35 Rdn. 142). Zudem ergibt sich die vom Beklagten mitgeteilte Rechtsansicht - ungeachtet ihrer Rechtsfolge - gerade nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern sie ist vielmehr das Ergebnis eines konkreten Subsumtionsvorgangs. Auch der - ebenfalls nicht näher begründeten - Auffassung des Klägers, dass anstelle eines feststellenden Verwaltungsaktes ein gestaltender Verwaltungsakt, etwa eine Unterlassungsverfügung, habe ergehen müssen, ist nicht zu folgen, zumal dienstaufsichtliche Maßnahmen oberhalb der Eingriffsschwelle einer bloßen Mitteilung von Rechtsansichten - wie sie der Kläger wohl im Auge hat - auch schon unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten rechtlich zweifelhaft wären.
Die vom Beklagten mitgeteilte Rechtsansicht ist zutreffend. Die Übernahme der Funktion eines (stellvertretenden) Kreistagsvorsitzenden bzw. eines Kreisausschussmitgliedes eines Kreistages im Land Brandenburg ist gemäß § 4 Abs. 1 DRiG nicht mit einem Richteramt vereinbar.
Gem. § 4 Abs. 1 DRiG darf ein Richter Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen. Der Zweck des § 4 DRiG besteht darin, das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prinzip der Gewaltenteilung durchzuführen und insoweit insbesondere die Funktionsfähigkeit richterlicher Kontrolle der anderen Gewalten zu gewährleisten. § 4 DRiG will den Richter im Interesse seiner Unabhängigkeit auf die rechtsprechende Tätigkeit beschränken und ihn auch gegenüber der Öffentlichkeit nur als Träger der rechtsprechenden Gewalt erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1966 - II C 103.63). Insoweit soll das Unvereinbarkeitsgebot über die prozessrechtlichen Vorschriften hinaus, die den Ausschluss und die Ablehnung einzelner Richter regeln, schon im Vor- und Umfeld nicht nur richterlicher Befangenheit im weitesten Sinne, sondern auch den bloßen Anschein mangelnder Distanz und Neutralität der Richterschaft insgesamt vermeiden (vgl. GKÖD, DRiG, § 4 Rdn. 19). Der Begriff der vollziehenden Gewalt in § 4 Abs. 1 DRiG entspricht dem in Artikel 20 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz (GG) und ist hier wie dort gleichbedeutend mit dem der Verwaltung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2002 - 6 C 22.01 -). Unter vollziehender Gewalt ist jede staatliche Tätigkeit zu verstehen, die nicht der Gesetzgebung oder der Rechtsprechung zuzuordnen ist (vgl. BVerwG a.a.O.). Die kommunalen Vertretungskörperschaften sind Organe einer Selbstverwaltungskörperschaft. Ihre Rechtssetzungstätigkeit ist im System der staatlichen Gewaltenteilung dem Bereich der Verwaltung und nicht dem der Gesetzgebung zuzuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07. September 1992 - 7 NB 2.92 -). Ob danach bereits die bloße Mitgliedschaft in einer kommunalen Vertretungskörperschaft mit einem Richteramt unvereinbar ist (so etwa GKÖD, DRiG, § 4 Rdn. 19; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1989 - 7 B 138.89 -, NVwZ 1990, 162; a.A. etwa Schmidt/Räntsch, DRiG, § 4 Rdn. 11), kann vorliegend offen bleiben, weil diese Frage hier nicht (unmittelbar) streitgegenständlich ist. Jedenfalls aber ist die Übernahme der Funktion eines (stellvertretenden) Kreistagsvorsitzenden bzw. eine Mitgliedschaft im Kreisausschuss nicht mit einem Richteramt vereinbar, weil sowohl der (stellvertretende) Kreistagsvorsitzende als auch Kreisausschussmitglieder Aufgaben der vollziehenden Gewalt im Sinn des § 4 Abs. 1 DRiG wahrnehmen. (vgl. auch OVG Greifswald, Urteil vom 28. April 1999 - 2 L 206/98 -; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Juli 1989 - 15 A 487/86 -, DRiZ 1990, 181 zum jeweiligen Landesrecht).
Ein (stellvertretender) Kreistagsvorsitzender nimmt Verwaltungsaufgaben im Rahmen des § 56 Abs. 2 Satz 2 Landkreisordnung (LKrO) wahr. Danach bedürfen Erklärungen, durch welche der Landkreis verpflichtet werden soll, der Schriftform und sind vom Landrat und vom Vorsitzenden des Kreistags oder einem seiner Vertreter zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung solcher Verpflichtungserklärungen ist Verwaltungstätigkeit. Der Einwand des Klägers, dass durch das Mitunterzeichnungserfordernis die Außenvertretung des Landrats nicht berührt werde und der Kreistagsvorsitzende nicht als Behörde tätig werde, geht fehl. Er verkennt bereits, dass nicht nur Verwaltungshandeln mit unmittelbarer Außenwirkung dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 DRiG unterfällt, was an dieser Stelle jedoch keiner Vertiefung bedarf, weil dem Unterschriftserfordernis (sogar) unmittelbare Außenwirkung zukommt. Das Fehlen der Unterschrift des (stellvertretenden) Kreistagsvorsitzenden führt nämlich - was im einzelnen offenbleiben kann - entweder zur Formunwirksamkeit oder zur schwebenden Unwirksamkeit (mit Genehmigungsmöglichkeit durch die Vertretungskörperschaft) einer § 56 Abs. 2 Satz 2 LKrO unterfallenden Erklärung (vgl. hierzu OVG für das Land Niedersachsen, Urteil vom 28. April 2005 - 1 LB 270/02 -). Darauf, ob der Unterschriftsfall des § 56 Abs. 2 Satz 2 LKrO tatsächlich eintritt oder nicht, kommt es nicht an, weil § 4 Abs. 1 DRiG auch nur den bloßen Anschein mangelnder Distanz und Neutralität der Richterschaft vermeiden will. Bei der danach gebotenen abstrakten Betrachtungsweise genügt für die Bejahung einer Inkompatibilität bereits die bloße Möglichkeit, dass ein Richter neben seiner rechtsprechenden Tätigkeit gleichzeitig auch Aufgaben der vollziehenden Gewalt wahrnehmen könnte.
Bereits damit ist - ungeachtet der Frage, ob ein (stellvertretender) Kreistagsvorsitzender darüber hinaus noch in anderen Zusammenhängen Aufgaben der vollziehenden Gewalt wahrnimmt - die Übernahme der Funktion eines (stellvertretenden) Kreistagsvorsitzenden mit einem Richteramt nicht vereinbar, weil der Kreistagsvorsitz nach der Konzeption der Landkreisordnung funktional nicht teilbar ist (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1989 - 7 B 138.89 -, a.a.O.).
Ungeachtet dessen nimmt der (stellvertretende) Kreistagsvorsitzende - mit der Folge, dass auch dies jeweils für sich genommen zur Inkompatibilität mit einem Richteramt führt - jedenfalls auch noch in den folgenden Zusammenhängen Aufgaben der vollziehenden Gewalt wahr.
Der (stellvertretende) Kreistagsvorsitzende nimmt - sogar mit Außenwirkung - Aufgaben der vollziehenden Gewalt wahr, soweit er etwa im Rahmen der Hausrechtsausübung (§ 39 LKrO) gegenüber Dritten Anordnungen zum Verlassen des Sitzungssaales trifft. Solche Anordnungen sind Verwaltungsakte (vgl. Schumacher, Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, § 45 GO, Rdn. 6.2; Muth, Kommunalrecht in Brandenburg, § 45 GO, Rdn. 3).
Der (stellvertretende) Kreistagsvorsitzende nimmt Aufgaben der Verwaltung ferner im Rahmen des § 57 LKrO wahr, wonach der Landrat Eilentscheidungen nur im Einvernehmen mit dem Kreistagsvorsitzenden treffen kann. Die Einvernehmenserteilung durch den Kreistagsvorsitzenden ist Verwaltungstätigkeit im Sinn des § 4 Abs. 1 DRiG. Dem steht nicht der lediglich verwaltungsinterne Charakter der Einvernehmenserteilung entgegen. Insoweit kann nämlich die spezifisch kommunalrechtliche Unterscheidung zwischen dem Treffen der Eilentscheidung als bloßem Verwaltungsinternum und der Umsetzung der Eilentscheidung durch den Landrat im Außenverhältnis nicht auf § 4 Abs. 1 DRiG übertragen werden. Dessen Zweckbestimmung, das Gewaltenteilungsprinzip durchzuführen, gebietet (allein) eine Differenzierung nach den drei Staatsgewalten. Dagegen ist für eine Binnendifferenzierung innerhalb der einzelnen Staatsgewalten kein Raum. Eine zwischen Verwaltungshandeln mit und ohne Außenwirkung unterscheidende Binnendifferenzierung würde dem Prinzip der Einheitlichkeit der Verwaltung zuwiderlaufen und insoweit insbesondere verkennen, dass eine außenwirkende Verwaltungsmaßnahme regelmäßig das Ergebnis eines vorgängigen verwaltungsinternen Entscheidungsprozesses ist, der für die konkrete inhaltliche Ausgestaltung der außenwirkenden Maßnahme von Bedeutung ist. Vor diesem Hintergrund wäre ein Ausblenden internen Verwaltungshandelns aus dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 DRiG auch mit dessen Zweck, nur den bloßen Anschein mangelnder Distanz und Neutralität der Richterschaft zu vermeiden, nicht zu vereinbaren. Gerade die hier in Rede stehende Einvernehmenserteilung gemäß § 57 LKrO zeigt die besondere Bedeutung, die dem internen Verwaltungshandeln im Rahmen der Exekutivgewalt zukommt, da der Kreistagsvorsitzende durch die Versagung seines Einvernehmens, ohne welches eine Eilentscheidung (intern) nicht zustande kommt, das Ergehen einer Eilentscheidung verhindern kann.
Auch ein Mitglied eines Kreisausschusses nimmt Aufgaben der vollziehenden Gewalt im Sinn des § 4 Abs. 1 DRiG wahr. Gemäß. § 48 Abs. 2 Satz 2 LKrO kann der Kreisausschuss über Angelegenheiten gem. § 52 Abs. 1 Buchst. e) LKrO - Geschäfte der laufenden Verwaltung - beschließen, wenn sie ihm vom Landrat zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Solche Beschlussfassung über Geschäfte der laufenden Verwaltung ist - ungeachtet ihrer fehlenden Außenwirkung (s.o.) - Verwaltungstätigkeit, wobei der Kreisausschuss - ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankäme - mit seiner Beschlussfassung auch maßgeblichen inhaltlichen Einfluss auf das außenwirkende Verwaltungshandeln des Landrates nimmt, weil der Landrat an die vom Kreisausschuss gefassten Beschlüsse grundsätzlich - mit Ausnahme allenfalls rechtswidriger Beschlüsse - gebunden ist. Darauf, ob der Landrat dem Kreisausschuss Geschäfte der laufenden Verwaltung tatsächlich zur Beschlussfassung vorlegt und der Kreisausschuss über diese auch tatsächlich beschließt, kommt es bei der - wie oben ausgeführt - allein gebotenen abstrakten Betrachtungsweise nicht an; ausreichend ist insoweit bereits die bloße Möglichkeit von Vorlage und Beschlussfassung. Dass auch der Kreistag über Geschäfte der laufenden Verwaltung beschließen kann (§ 29 Abs. 3 Satz 1, 2 LKrO), wirft allenfalls die - hier offen zu lassende - Frage auf, ob nicht bereits die bloße Mitgliedschaft im Kreistag mit einem Richteramt unvereinbar ist.
Eine Verwaltungstätigkeit des Kreisausschusses kann - entgegen der in dem Widerspruchsbescheid vertretenen Auffassung - allerdings nicht aus einer Funktion des Kreisausschusses als höherer Dienstvorgesetzter der Kreisbeamten und einer daraus folgenden Zuständigkeit für beamtenrechtliche Entscheidungen gemäß § 3 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) hergeleitet werden. Denn der Kreisausschuss hat die ihm (zwar) in der Ursprungsfassung der Landkreisordnung (dort in § 61 Abs. 2 Satz 3) zugewiesene Funktion eines höheren Dienstvorgesetzten der Kreisbeamten aufgrund Artikel 6 des Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 04. Juni 2003 (GVBl. I, 172), der vor dem Erlass der angefochtenen Bescheide in Kraft getreten ist, verloren; hiervon geht auch der Beklagte nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung aus.
Für die Frage einer Inkompatibilität gemäß § 4 Abs. 1 DRiG grundsätzlich unerheblich ist, ob ein Richter Aufgaben der vollziehenden Gewalt innerhalb oder außerhalb des Gerichtsprengels, in dem er tätig ist, wahrnimmt. Da nämlich § 4 Abs. 1 DRiG auch nur den bloßen Anschein mangelnder Distanz und Neutralität der Richterschaft vermeiden will, kommt es nicht darauf an, ob der Richter bei der ihm obliegenden konkreten rechtsprechenden Tätigkeit mit den Angelegenheiten befasst werden kann, die er für die vollziehende Gewalt wahrnimmt (vgl. GKÖD, DRiG, § 4, Rdn. 19). Damit ist vorliegend unerheblich, ob der Kläger etwa an einem Gericht tätig ist, dessen Zuständigkeitsbereich sich auf den Landkreis XXX, um dessen (stellvertretenden) Kreistagsvorsitzenden bzw. Kreisausschuss es hier geht, erstreckt.
Dass der Kläger - wie er ohne weitere Begründung behauptet - durch die angefochtenen Bescheide in seinen Rechten aus Artikel 28 Abs. 1 und 2; Artikel 2 Abs. 1 GG; Artikel 21 Abs. 1 - 3; Artikel 22 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg sowie dem Kommunalwahlgesetz verletzt wäre, ist nicht erkennbar (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1989 - 7 B 138/89 - a.a.O.).
Die Klage zu Ziffer 2. ist bereits unzulässig. Denn der Kläger kann seine Rechte durch die unter Ziffer 1. erhobene Anfechtungsklage verfolgen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Im Fall einer der Klage zu Ziffer 1. stattgebenden Entscheidung wäre in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt, dass die (dort) angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind, soweit sie die Unvereinbarkeit von Richteramt mit (stellvertretendem) Kreistagsvorsitz bzw. Kreisausschussmitgliedschaft feststellen. Damit wäre - in Verbindung mit den Urteilsgründen - hinlänglich geklärt, dass ein Richteramt mit dem (stellvertretendem) Kreistagsvorsitz bzw. einer Kreisausschussmitgliedschaft vereinbar ist mit der Folge, dass es einer ausdrücklichen Feststellung dieser Rechtslage, wie sie mit der Klage zu Ziffer 2. begehrt wird, nicht mehr bedarf. Denn auch wenn einer der Klage zu Ziffer 1. stattgebenden Entscheidung nur in Bezug auf den (konkreten) Streitgegenstand dieses Verfahrens bindende Wirkung zukäme, ist davon auszugehen, dass der Beklagte eine in diesem Verfahren gerichtlich festgestellte Rechtslage auch darüber hinaus in der Rechtsbeziehung zum Kläger allgemein berücksichtigen und anerkennen würde (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - BVerwG 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, 61, 63). Zudem ist die Klage zu Ziffer 2. aus sinngemäß denselben Gründen wie die der Klage zu Ziffer 1. unbegründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 1 und 2 Nr. 3 VwGO). Die Frage einer Vereinbarkeit von (stellvertretendem) Kreistagsvorsitz bzw. Kreisausschussmitgliedschaft mit einem Richteramt ist - soweit ersichtlich - im Land Brandenburg für die dortige Landkreisordnung bislang nicht, insbesondere nicht obergerichtlich geklärt und hat Bedeutung für eine größere Zahl von Richtern, die entsprechende Funktionen innehaben oder die Übernahme solcher Funktionen anstreben.
[RichterInnen unbekannt]
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